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Hre 260: Ergänzende Studien für sich allein führen nicht zur Einschränkung der Unterhaltspflicht
- Originalsprache: Deutsch
- NHZ Band 9
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 1630 Wörter
- Seiten 39-42
- https://doi.org/10.37942/nhz202101003901
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inkl MwStSoweit die für die Entscheidung des Kindes über den erstmaligen Studienwechsel in Anspruch genommene Frist über das angemessene Maß hinausgeht, darf dies nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen. Die Frage des Erlöschens des Unterhaltsanspruchs ist dann so zu beurteilen, als ob das Kind schon nach Ablauf der angemessenen Überlegungsfrist mit dem zweiten Studium begonnen hätte. Von diesem Zeitpunkt an ist daher die durchschnittliche Dauer des neuen Studiums zu berechnen.
Ein zielstrebiger Studienerfolg ist nicht zwingend bereits dann zu verneinen, wenn nach schlichtem Dividieren die pro Semester erreichten ECTS-Punkte nicht (stets) jenen Punkten entsprechen, die bei einer durchschnittlichen Studiendauer im rechnerischen Durchschnitt auf ein Semester entfallen.
- Hauser, W
- OGH, 17.09.2020, 2 Ob 102/20v
- NHZ 2021, 39
- § 231 ABGB
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