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Heft 1, März 2021, Band 9

Hauser, W

Hre 256: Maßgeblicher Zeitpunkt des Abschlusses eines berufsqualifizierenden FH-Studiums für den Familienbeihilfenanspruch

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Gem § 10 Abs 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden; dieser Anspruch erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt.

Der Besuch einer Fachhochschule, um zum Beruf der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin ausgebildet zu werden, führt nicht dazu, dass der in § 2 Abs 1 lit b FLAG genannte Fall vorliegt, demzufolge ein Kind in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wurde und ihm durch den Schulbesuch die Ausübung seines Berufs nicht möglich war.

Die Berufsausbildung endet mit Erlangen des Nachweises der Qualifikation für den Beruf der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin. Dies ist der Qualifikationsnachweis gem § 28 Abs 1 Z 1 GuKG und sohin jene Urkunde, welche gem § 15 Abs 1a Z 4 GBRG vorzulegen ist, um in das Gesundheitsberuferegister eingetragen werden zu können.

  • Hauser, W
  • § 28 Abs 2 GuGKG
  • § 68 Abs 1 UG
  • NHZ 2021, 30
  • § 15 GBRG
  • § 10 Abs 2 FLAG
  • § 28 Abs 5 GuGKG
  • § 27 Abs 1 GuGKG
  • § 16 Abs 1 FHStG
  • § 2 Abs 1 FLAG
  • § 10 Abs 3 Z 9 FHStG
  • § 17 FHStG
  • § 3 StudFG
  • § 1 GuGKG
  • § 6 Abs 1 FHStG
  • § 3 FHStG
  • VwGH, 29.06.2020, Ra 2020/16/0001

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