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NHZ

Heft 2, Juni 2015, Band 3

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2306-6059

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Inhalt der Ausgabe

S. 30 - 32, Fachbeiträge (FaBe)

Christian Brünner

Theorie und Praxis des Fachhochschul-Rechts

Der nachfolgende Beitrag beruht im Wesentlichen auf der Rede anlässlich der Vorstellung der 7. Auflage des Kommentars zum Fachhochschul-Studiengesetz von Werner Hauser, welche im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Wien am 1.12.2014 stattgefunden hat; überdies beinhaltet der Beitrag auch grundlegende Feststellungen zur Entwicklung des Fachhochschul-Rechts.

S. 33 - 35, Fachbeiträge (FaBe)

Stefan Huber / Markus Grimberger

Die wesentlichen Neuerungen im HSG 2014 (Teil 2)

Anknüpfend an den ersten Teil des Beitrags werden jene Änderungen dargestellt, die die bisherigen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten betreffen.

S. 36 - 38, Fachbeiträge (FaBe)

Werner Hauser

Zur „Architektur“ der studentischen Themen-Selbsterarbeitung (in juristischen Fächern)

Namentlich die Vermittlung von juristischen (Basis-)Kompetenzen im Rahmen von interdisziplinär aufgebauten (Fachhochschul-)Studien stellt die/den Lehrende/n in der Regel vor große Herausforderungen; dies vor allem deshalb, da oftmals in relativ kurzer Zeit große Stoffmengen und entsprechende (Handlungs-)Kompetenzen zu vermitteln sind, wobei in der Regel bei den Studierenden wenig bzw bestenfalls punktuelles Vorwissen gegeben ist. Der gegenständliche Beitrag bietet Hinweise zur didaktischen Bewältigung derartiger Ausgangssituationen im Wege der Integration von studentischen „Selbsterarbeitungs-Phasen“ in das Lehrgeschehen.

S. 48 - 50, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 163: Keine starre Differenzierung des Unterhaltsanspruches in Abhängigkeit von der Studienabschnitts-Gliederung

Durch die Aufnahme eines Studiums wird der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes so lange hinausgeschoben, wie die durchschnittliche Dauer dieses Studiums beträgt.

Ein Anspruch auf Unterhalt besteht nur dann, wenn das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird; generell wird dies dann der Fall sein, wenn die in § 2 Abs 1 lit b FamLAG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

Für die unterhaltsrechtliche Beurteilung ist die durchschnittliche Studiendauer entscheidend, wobei diesbezüglich grundsätzlich auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist. Eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, würde allerdings zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, zumal die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte einerseits oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium andererseits teilweise auf völlig zufälligen Umständen beruht, ohne dass dem der Sache nach ein entsprechender Unterschied zu Grunde läge.

S. 50 - 53, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 164: Keine Gleichbehandlungswidrigkeit im Falle der genderspezifischen Auswertung der Aufnahme für das Medizinstudium

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber in § 124 b Abs 1 UG dem verordnungsgebenden Rektor zwei Modelle der Zugangsregelung (Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung) zur Auswahl stellt und – ausgehend von der Kapazitätsfestlegung gem § 13 Abs 2 lit k UG iVm der Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und der einschlägigen Universität die nähere Ausgestaltung des Aufnahmeverfahrens dem Verordnungsgeber überlässt.

Art 7 Abs 2 B-VG lässt eine rechtliche Ungleichheit zwischen Mann und Frau zur Herstellung tatsächlicher Gleichheit zwischen den Geschlechtern in bestimmter Hinsicht zu.

Eine in der einschlägigen Zulassungsordnung angeordnete genderspezifische Auswertung des Eignungstests stellt sich als verhältnismäßige Maßnahme iSd Art 7 Abs 2 B-VG dar, um eine (weitere) strukturelle Benachteiligung von Frauen bei der Anwendung des Eignungstests zu vermeiden.

S. 54 - 59, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 165: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen in Studienangelegenheiten

Dem einschlägigen verfassungsrechtlichen Regelungssystem steht ein Beschwerdevorverfahren, bei dem die bescheiderlassende Verwaltungsbehörde auf Grund einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht eine Vorentscheidung trifft, nicht entgegen. Eine Beschwerdevorentscheidung soll der Verwaltungsbehörde aus System- und Effizienzüberlegungen die Möglichkeit eröffnen, ihre zunächst oft vereinfacht und schematisiert getroffene Entscheidung auf Grund des Beschwerdevorbringens nachzuschärfen. Daher ist die Beschwerdevorentscheidung von einem administrativen Instanzenzug zu unterscheiden und nicht von dessen verfassungsrechtlichem Verbot erfasst.

Aus § 46 Abs 2 UG folgt keine Bindungswirkung, in welcher Weise die bescheiderlassende Behörde ihre Beschwerdevorentscheidung zu treffen hat. Mangels einer entsprechenden Bindungswirkung der bescheiderlassenden Behörde an das Senatsgutachten bleibt auch kein Raum für die Argumentation eines versteckten administrativen Instanzenzuges.

Sofern der Verfassungsgesetzgeber ein einschlägiges Kollegialorgan aus universitätsspezifischen Gründen über eine Stellungnahme in das Beschwerdevorverfahren einbezogen wissen will, nimmt er damit auch eine Verlängerung der Frist für die Behörde, die sich mit dieser Stellungnahme auseinandersetzen soll, in Kauf.

S. 59 - 62, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Philipp Hense / Hauser

Hre 166: Keine Zulassung zum Masterstudium bei nicht grundsätzlich gleichwertigem Fachhochschul-Bachelorstudiengang

Der Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges berechtigt nicht zu jedem, sondern nur zu einem facheinschlägigen Masterstudium; demgemäß ist unter Berücksichtigung des beantragten Masterstudiums zu beurteilen, ob ein Bachelorstudium oder ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang als iSd § 64 Abs 5 UG fachlich in Frage kommend zu qualifizieren ist, dh ob dabei in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden.

Gleiches gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für ein bestimmtes Masterstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist.

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