Durch das am 1.10.2014 in Kraft getretene HSG 2014 kam es zu größeren Umgestaltungen im Bereich der ÖH. Im ersten Teil des Beitrags werden die hochschulsektorenübergreifenden Änderungen betreffend Mitgliederkreis, Aufsicht und Wahlen thematisiert.
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inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 127 - 130, Fachbeiträge (FaBe)
Die wesentlichen Neuerungen im HSG 2014 (Teil 1)
S. 131 - 135, Fachbeiträge (FaBe)
Das neue studienrechtliche „Günstigkeitsprinzip“ an Pädagogischen Hochschulen
Mit dem Bundesrahmengesetz zur neuen Pädagogenausbildung wurden die Lehramtsstudien an Pädagogischen Hochschulen wesentlich umgestaltet. Eine zentrale Zielsetzung dieses Reformwerkes liegt in der Forcierung von Kooperationen mit anderen Hochschuleinrichtungen. Der Entwurf zu einem § 10a HG regelt die Anwendung der jeweiligen studienrechtlichen Bestimmungen bei gemeinsam eingerichteten Studien in einer kritikwürdigen Weise.
S. 136 - 140, Fachbeiträge (FaBe)
Das Gras wächst nicht schneller, wenn man daran zieht: Plädoyer für eine bewusstere Gestaltung der Lehr-Lernkultur an Hochschulen
Der vorliegende Beitrag thematisiert aktuelle Probleme des Umgangs zwischen Lehrenden und Lernenden an Hochschulen. Einige Hintergründe werden beleuchtet und es werden Auswege vor allem über die Gestaltung einer wertschätzenden und konstruktiven Lehr-Lernkultur skizziert.
S. 141 - 142, Aktuelle Normen (AkNo)
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird, BGBl I 58/2014 (NR: GP XXV RV 183 AB 257 S 37. BR: AB 9226 S 832).
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00183/index.shtml abgerufen am 24.9.2014
S. 142 - 142, Aktuelle Normen (AkNo)
Initiativantrag für ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_00616/index.shtml#tab-Uebersicht abgerufen am 14.10.2014
S. 142 - 144, Aktuelle Normen (AkNo)
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird
S. 144 - 145, Aktuelle Normen (AkNo)
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird
https://www.bmbf.gv.at/schulen/recht/erk/hsg_novelle_2014.html abgerufen am 6.10.2014
S. 145 - 146, Aktuelle Normen (AkNo)
Information zur Auslegung von § 17 (2) FH-AkkVO und § 8 (4) FHStG durch das Board der AQ Austria vom 14.8.2014, GZ I/9/14
S. 146 - 147, Aktuelle Normen (AkNo)
Stellungnahme des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 21.1.2014 zu Novellierungsvorschlägen betreffend FHStG; GZ BMWF-32.000/0092-I/11/2013
S. 147 - 148, Aktuelle Normen (AkNo)
Entwurf für einen Fachhochschulentwicklungs- und finanzierungsplan bis 2017/18; GZ: BMWFW-32.000/0035-WF/I/11/2014
S. 149 - 150, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 157: Rückwirkende Satzungsänderung als Verstoß des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Sofern es – auf Grund einer rückwirkend hergestellten Rechtsgrundlage – einem Bescheid an der entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt, ist dieser – auf Grund objektiver Willkür – als Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips aufzuheben.
Der VwGH ist nicht dazu berechtigt, eine Beweiswürdigung einer (akademischen) Behörde, bei welcher keine Widersprüche zu den allgemeinen Denkgesetzen vorliegen und welche auf einem genügend erhobenen Sachverhalt beruht, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh diese mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre.
Insb kann es nicht als unschlüssig angesehen werden, den Umstand, dass das plagiierte Werk nicht ein einziges Mal bezüglich der Seitenzahlen richtig zitiert wurde, als Indiz für eine Verschleierungsabsicht der Dissertantin anzusehen.
S. 153 - 156, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 159: Antrag auf Wiedereinsetzung bei falscher Rechtsmittelbelehrung durch den Vizerektor
Das Auskunftspflichtgesetz regelt die Frage der Berufung gegen einen Bescheid, mit dem die begehrte Auskunft verweigert wird, nicht ausdrücklich, sondern knüpft – bei der allgemeinen Auskunftspflicht nach Art 20 Abs 4 B-VG, die durch das Auskunftspflichtgesetz näher ausgeführt wird, handelt es sich um eine eigenständige Materie – hinsichtlich der Behördenzuständigkeiten und Instanzenzüge an organisatorische Kriterien an.
Der Vizerektor ist Teil des Rektorats als oberstes Leitungsorgan der Universität, dem gemäß § 22 Abs 6 UG 2002 in der Geschäftsordnung des Rektorats Aufgaben zur eigenen Erledigung übertragen werden können.
Die Leitungsorgane der Universität stehen nach dem UG 2002 in keinem Über- oder Unterordnungsverhältnis zueinander.
Lediglich in Angelegenheiten des Studienrechts sah das UG 2002 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung BGBl I 81/2009 einen administrativen Instanzenzug an den Senat vor (§ 46 Abs 2 UG 2002).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Das Vertrauen auf die Richtigkeit der bekanntgegebenen Rechtsmittelbelehrung kann demnach der Partei nicht als Verschulden angelastet werden.
Da es sich bei der Erledigung eines Auskunftsbegehrens nach dem Auskunftspflichtgesetz um eine eigenständige, von jener Materie, auf die sich das Auskunftsbegehren bezieht, unabhängige Angelegenheit handelt (VfSlg 19.572/2011), stellte diese keine studienrechtliche Angelegenheit iSd § 46 Abs 2 UG 2002 dar. Ein Rechtsmittel gegen den das Auskunftsbegehren verweigernden Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studienangelegenheiten der Medizinischen Universität Innsbruck vom 21.12.2012 war daher nach der hier maßgeblichen Rechtslage nicht vorgesehen.
S. 156 - 157, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 160: Kein Recht auf Namensänderung in der Sponsionsurkunde
Mangels einer normativen Verpflichtung besteht kein Rechtsanspruch auf Namensänderung in der Sponsionsurkunde.
Durch die Verweigerung der Namensänderung in einer Sponsionsurkunde sind keine verfassungsgesetzlichen Rechte berührt.
S. 157 - 160, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 161: Organisation der Medizinischen Hochschule Hannover verfassungswidrig
Die mit Art 5 Abs 3 Satz 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG; dBGBl 1949, 1) garantierte Mitwirkung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge einer Hochschule erstreckt sich auf alle wissenschaftsrelevanten Entscheidungen. Dies sind auch Entscheidungen über die Organisationsstruktur, den Haushalt und, weil in der Hochschulmedizin mit der Wissenschaft untrennbar verzahnt, über die Krankenversorgung.
Je mehr, je grundlegender und je substantieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem Vertretungsorgan der akademischen Selbstverwaltung entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss die Mitwirkung des Vertretungsorgans an der Bestellung und Abberufung und an den Entscheidungen des Leitungsorgans ausgestaltet sein.
S. 160 - 162, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 162: Berechnung der Kündigungsentschädigung bei unzulässigem – freiem – Kettendienstvertrag
Kettenarbeitsverträge sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann rechtmäßig, wenn die Aneinanderreihung einzelner auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge im Einzelfall durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist. Je öfter die Aneinanderreihung erfolgt, desto strenger sind die inhaltlichen Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe. Auch die Dauer der Befristung und die Art der Arbeitsleistung sind in die Überlegungen einzubeziehen.
Die Auftragslage einer Einrichtung der Erwachsenenbildung rechtfertigt für sich alleine keine befristeten Verträge. Es ist daher es ist von einem durchgehenden unbefristeten Dienstverhältnis auszugehen.
Eine unsichere Auftragslage, konkurrierende Mitbewerber und die Berücksichtigung bei einem öffentlichen Vergabesystem sind nämlich typische Unternehmerrisiken.
In dem Fall, in dem es sich bei einem strittigen Vertragsverhältnis um einen Dienstvertrag handelt, ist das vereinbarte Entgelt, auch wenn es unrichtig als „Werklohn“ (hier: Honorar) bezeichnet worden sei, als Bruttomonatsentgelt anzusehen.
Bei der Berechnung der laufenden Entgeltansprüche der Klägerin ist somit nicht vom kollektivvertraglichen Mindestgehalt auszugehen, sondern sind die tatsächlich pro Arbeitsstunde vereinbarten Stundensätze heranzuziehen.