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Neue@Hochschulzeitung 2024

Heft 4, Dezember 2023, Band 11

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2306-6059

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Inhalt der Ausgabe

S. 130 - 134, Fachbeiträge (FaBe)

Schweighofer, Christian/​Nordmeyer, Vincent M.

Ausgewählte Probleme des ÖH-Wahlrechtes. Überlegungen aus Anlass der ÖH-Wahl 2023

Die Autoren veröffentlichen in der Ausgabe 2024/1 der „Zeitschrift für Hochschulrecht (zfhr)“ einen Aufsatz, welcher grundlegende Probleme des Wahlrechts der österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) behandelt. Vorab sollen bereits einige zentrale Aspekte dieser Abhandlung herausgegriffen und in diesem Beitrag kurz zusammengefasst dargestellt werden. Gerade die letzten Wahlen zur Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft im Jahr 2023 haben Schwächen und Unzulänglichkeiten der wahlrechtlichen Bestimmungen des HSG 2014 und der HSWO gezeigt. Dabei hat nicht zuletzt die Einführung des neuen elektronischen Wahladministrationssystems (eWAS) zu erheblichen Schwierigkeiten geführt. Eine Beschäftigung mit den Ursachen bestehender Schwachstellen und der Versuch eines Lösungsvorschlages scheinen jedenfalls angebracht.

S. 135 - 137, Fachbeiträge (FaBe)

Boscheinen-​Duursma, Henriette/​Hauser, Werner

Hinweise zu einer rechtskonformen Anwendung von § 99 Abs 1 UG

Die gem § 99 Abs 1 UG vorgesehene Einrichtung von befristeten Professuren spielt an den Universitäten aus verschiedenen Gründen eine (etwa im Tenure Track) wichtige Rolle; umso bedeutsamer ist es, dass dieses Instrument der Personalbewirtschaftung rechtskonforme Anwendung findet.

S. 148 - 152, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Schweighofer/​Schweighofer, Christian

Hre 295: Amtshaftung an Universitäten und an privaten hochschulischen Einrichtungen

Gem § 49 Abs 2 UG haftet der Bund nach den Bestimmungen des AHG für von Organen, Arbeitnehmer/innen der Universität oder anderen Personen in deren Auftrag in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben schuldhaft zugefügte Schäden.

Auf welcher (öffentlich- oder privatrechtlichen) Grundlage das Dienstverhältnis des/der Beklagten zur Universität beruht, spielt für die Einordnung seiner/ihrer Lehrtätigkeit zum Hoheitsbereich keine Rolle.

Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Erteilung des Unterrichts von der Volksschule bis zur Universität (als gem § 1 UG öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtung) hoheitlich.

Private handeln auch hoheitlich, wenn sie selbst keine Hoheitsakte setzen, aber bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und Zielsetzungen unterstützend mitwirken und in diese eingebunden sind.

Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, sind dies auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Handlungen, wenn sie im Dienst der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung stehen und einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit dieser Aufgabe aufweisen.

S. 152 - 154, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 296: Zurückweisung einer Revision gegen die Aberkennung eines akademischen Grades wegen „Erschleichen“ der Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeit

Der VwGH überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art 133 Abs 4 BVG lediglich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe.

Eine wesentliche Rechtsfrage gem Art 133 Abs 4 BVG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des BVwG von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Sofern sich die Revisionswerberin von dem vom BVwG zugrunde gelegten Sachverhalt entfernt, kann sie keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigen.

S. 154 - 156, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 297: Irrelevanz einer unterbliebenen Identitätskontrolle bei Prüfung als Hindernis für eine ordentliche Revision

Der VwGH ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gem Art 133 Abs 4 BVG an den Ausspruch des BVwG nicht gebunden.

Gem Art 133 Abs 4 BVG ist die Zuständigkeit des VwGH zur Kontrolle der Entscheidungen der BVwG nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung begrenzt.

Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art 133 Abs 4 BVG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des BVwG von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Wenn feststeht, dass eine (von wem auch immer) erbrachte Prüfungsleistung der Mitbeteiligten nicht zugerechnet werden, kommt es auf eine dabei vorgenommene bzw unterlassene Identitätskontrolle nicht an.

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