Hre 295: Amtshaftung an Universitäten und an privaten hochschulischen Einrichtungen
Autor
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- NHZBand 11
- Inhalt:
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
- Umfang:
- 2312 Wörter, Seiten 148-152
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Gem § 49 Abs 2 UG haftet der Bund nach den Bestimmungen des AHG für von Organen, Arbeitnehmer/innen der Universität oder anderen Personen in deren Auftrag in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben schuldhaft zugefügte Schäden.
Auf welcher (öffentlich- oder privatrechtlichen) Grundlage das Dienstverhältnis des/der Beklagten zur Universität beruht, spielt für die Einordnung seiner/ihrer Lehrtätigkeit zum Hoheitsbereich keine Rolle.
Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Erteilung des Unterrichts von der Volksschule bis zur Universität (als gem § 1 UG öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtung) hoheitlich.
Private handeln auch hoheitlich, wenn sie selbst keine Hoheitsakte setzen, aber bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und Zielsetzungen unterstützend mitwirken und in diese eingebunden sind.
Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, sind dies auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Handlungen, wenn sie im Dienst der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung stehen und einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit dieser Aufgabe aufweisen.
- Schweighofer
- Schweighofer, Christian
- § 1 AHG
- NHZ 2023, 148
- 49 UG
- Art 23 B-VG
- OGH, 23.07.2023, 1 Ob 114/23f