Hre 296: Zurückweisung einer Revision gegen die Aberkennung eines akademischen Grades wegen „Erschleichen“ der Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeit
- Originalsprache: Deutsch
- NHZBand 11
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 1251 Wörter
- Seiten 152 -154
- https://doi.org/10.37942/nhz202304015201
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Der VwGH überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art 133 Abs 4 BVG lediglich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe.
Eine wesentliche Rechtsfrage gem Art 133 Abs 4 BVG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des BVwG von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Sofern sich die Revisionswerberin von dem vom BVwG zugrunde gelegten Sachverhalt entfernt, kann sie keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigen.
- Hauser
- Art 133 Abs 4 BVG
- § 28 Abs 1 Z 5 VwGG
- § 34 Abs 3 VwGG
- § 24 Abs 4 VwGVG
- § 34 Abs 1 VwGG
- § 73 Abs 1 Z 2 UG
- § 51 Abs 2 Z 31 UG
- VwGH, 30.08.2023, Ra 2022/10/0001
- NHZ 2023, 152
- § 28 Abs 3 VwGG
- § 89 UG
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