Hre 297: Irrelevanz einer unterbliebenen Identitätskontrolle bei Prüfung als Hindernis für eine ordentliche Revision
- Originalsprache: Deutsch
- NHZBand 11
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 1425 Wörter
- Seiten 154 -156
- https://doi.org/10.37942/nhz202304015401
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Der VwGH ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gem Art 133 Abs 4 BVG an den Ausspruch des BVwG nicht gebunden.
Gem Art 133 Abs 4 BVG ist die Zuständigkeit des VwGH zur Kontrolle der Entscheidungen der BVwG nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung begrenzt.
Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art 133 Abs 4 BVG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des BVwG von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Wenn feststeht, dass eine (von wem auch immer) erbrachte Prüfungsleistung der Mitbeteiligten nicht zugerechnet werden, kommt es auf eine dabei vorgenommene bzw unterlassene Identitätskontrolle nicht an.
- Hauser
- Art 133 Abs 4 BVG
- § 34 Abs 3 VwGG
- § 73 Abs 1 UG
- § 34 Abs 1 VwGG
- NHZ 2023, 154
- § 79 UG
- § 25 a Abs 1 VwGG
- VwGH, 30.08.2023, Ro 2022/10/0010
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