Ausgangspunkt für die Einleitung von Berufungsverfahren zur Besetzung längerfristiger bzw unbefristeter Professorenstellen an Universitäten ist deren Widmung im Entwicklungsplan. Anders als nach UOG 1993, ist dabei die Widmungsentscheidung nach UG auf die „fachliche Widmung“ eingeschränkt. Die Widmungsregelungen im Entwicklungsplan wurden kürzlich in einer UG-Novelle 2015 noch präzisiert. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach dem rechtlichen „Dürfen“ von Widmungsplanregelungen mit Hinblick auf den Regelungscharakter der Bestimmungen zur Durchführung der Berufungsverfahren.
- ISSN Online: 2306-6059
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Inhalt der Ausgabe
S. 53 - 58, Fachbeiträge (FaBe)
Betrachtungen zur fachlichen Widmung von Professorenstellen
S. 59 - 60, Fachbeiträge (FaBe)
Das Konzept der Wissensgesellschaft: Das einzig Beständige ist die Veränderung
Das Konzept der Wissensgesellschaft verlangt nach einer entsprechenden Lehr- und Lernkultur. Im Sinne des Popper-Zitates „Das einzig Beständige ist die Veränderung“ sind unsere Bildungsinstitutionen aufgefordert, Veränderung zu lehren, damit Lernende mit gesellschaftlichen Veränderungen reflektiert und handlungsorientiert umzugehen lernen.
S. 61 - 64, Fachbeiträge (FaBe)
Die Verleihung akademischer Grade an der Fachhochschule. Zugleich ein Beitrag zur Aufgabenreform im FH-Bereich
Vor allem in der Praxis verbindet sich mit der bestehenden gesetzlichen Regelung bezüglich der Verleihung von akademischen Graden auf Grundlage eines Beschlusses des (Fachhochschul-) Kollegiums eine Reihe von Problemstellungen. Der folgende Beitrag bietet Hinweise zur Genese der bestehenden Rechtslage, zu den mit der geltenden Rechtslage einhergehenden faktischen Schwierigkeiten, und – auf Basis eines Vergleiches mit den im Universitätsrecht aktuell geltenden bzw ursprünglich grundgelegten einschlägigen Regelungen – einen legistischen Reformvorschlag.
S. 70 - 70, Aktuelle Normen (AkNo)
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Vergabe von Studienabschluss-Stipendien, BGBl II 99/2017
S. 75 - 77, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 196: Zumutbarkeitsgrenze bei der (Unterhalts-)Finanzierung des MA-Studiums
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass auch das Masterstudium noch unmittelbar der Berufsvorbildung dient, weshalb die entwickelten Anforderungen betreffend der Unterhaltsgewährung für das Doktoratsstudium nicht in voller Strenge darauf übertragen werden können. Entscheidend ist, dass auch das Masterstudium noch unmittelbar der Berufsvorbildung zu dienen hat.
Sofern bereits beim Bachelorstudium die durchschnittliche Studiendauer nicht unbeträchtlich überschritten wurde, stellt sich unter Berücksichtigung der bei Beurteilung der Unterhaltspflicht zur Orientierung heranzuziehenden Verhältnisse einer „intakten Familie“ die Frage der Zumutbarkeit einer Finanzierung des Masterstudiums nicht.
S. 77 - 79, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 197: Uni-KV-Begriff der „tätigkeitsbezogenen Vorerfahrung“
Unter dem Begriff „tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen“ gemäß § 49 Abs 3 lit a Uni-KV sind durch praktische Umsetzung erworbenes Wissens bzw Anwendung einschlägiger Fertigkeiten erlangte, das Facharzt-Ausbildungsverhältnis betreffende ‘Vorqualifikationen’, die nicht zugleich zwingende Voraussetzung für den Antritt der Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin für Anästhesie sind, also Zeiten einschlägiger, dem/der zum/zur Facharzt/Fachärztin Auszubildende/n in Bezug auf den Ausbildungsinhalt bzw die vertraglich geschuldeten Leistungen einen wissensmäßigen und arbeitspraktischen Erfahrungsvorsprung verschaffende Vordienstzeiten bzw sonstige Zeit facheinschlägiger Tätigkeit“ zu verstehen.
§ 49 Abs 3 lit a Uni-KV gebietet daher grundsätzlich nicht die Anrechnung von Turnuszeiten, in der Mitarbeiter/innen noch nicht selbständig als Notärzt/inn/e/n praktizieren konnten.
Eine Anrechnung wäre nur geboten, wenn die Turnusausbildungszeiten den Betroffenen – über allenfalls bereits anerkannte Zeiten hinaus – einen weiteren tätigkeitsspezifischen Erfahrungszugewinn gebracht hätten.
S. 79 - 82, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 198: Rektorats-Verordnung betreffend Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre verfassungswidrig
Die den Universitäten verfassungsgesetzlich gewährleistete Befugnis, im Rahmen der Gesetze autonom zu handeln und Satzungen zu erlassen, besteht gem Art 81c Abs 1 B-VG soweit, als es sich um die Besorgung ihrer universitären Angelegenheit handelt; dazu zählt die inhaltliche Ausgestaltung der Studien in den Studienplänen und der mit einem Studium im Zusammenhang stehenden Lehrveranstaltungen der Universität.
Mit der staatlichen Finanzierungsverpflichtung der öffentlichen Universitäten korrespondiert, dass diese aus diesem Verantwortungszusammenhang heraus ua einer gesetzlichen Regelung des Zugangs zu den Regelstudien und der damit im Zusammenhang stehenden staatlichen Finanzierung unterliegen und bedürfen; sohin ist eine autonome Befugnis der Universität zur Einhebung von Entgelten von Studierenden für die Zulassung zu einem Regelstudium ausgeschlossen.
Ein Regelstudium umfasst nicht nur jene im konkreten Studienplan für die Absolvierung des Studiums verpflichtend vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen, sondern darüber hinaus auch jene Lehrveranstaltungen, die – vertiefend, ergänzend oder wiederholend – zum in den Studienplänen verpflichtend vorgesehenen Lehrangebot hinzutreten; auch für derartige Lehrveranstaltungen gilt, dass ohne einschlägige gesetzliche Regelung keine studentischen Entgeltbeiträge eingehoben werden dürfen.
S. 82 - 88, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 199: Kopftuchverbot am Arbeitsplatz
Da die EMRK und in der Folge die Charta dem Begriff der Religion eine weite Bedeutung beilegen und darunter auch die Freiheit der Personen, ihre Religion zu bekennen, fassen, ist davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2000/78 den gleichen Ansatz verfolgen wollte, so dass der Begriff der Religion in Art 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er sowohl das „forum internum“, dh den Umstand, Überzeugungen zu haben, als auch das „forum externum“, dh die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit, umfasst.
Art 2 Abs 2 lit a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass das Verbot, ein islamisches Kopftuch zu tragen, das sich aus einer internen Regel eines privaten Unternehmens ergibt, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz verbietet, keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne dieser Richtlinie darstellt.
Eine solche interne Regel eines privaten Unternehmens kann hingegen eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art 2 Abs 2 lit b der Richtlinie 2000/78 darstellen, wenn sich erweist, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die sie enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden, es sei denn, sie ist durch ein rechtmäßiges Ziel wie die Verfolgung einer Politik der politischen, philosophischen und religiösen Neutralität durch den/die Arbeitgeber/in im Verhältnis zu seinen/ihren Kund/inn/en sachlich gerechtfertigt, und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
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