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Hauser

Hre 196: Zumutbarkeitsgrenze bei der (Unterhalts-)Finanzierung des MA-Studiums

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Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass auch das Masterstudium noch unmittelbar der Berufsvorbildung dient, weshalb die entwickelten Anforderungen betreffend der Unterhaltsgewährung für das Doktoratsstudium nicht in voller Strenge darauf übertragen werden können. Entscheidend ist, dass auch das Masterstudium noch unmittelbar der Berufsvorbildung zu dienen hat.

Sofern bereits beim Bachelorstudium die durchschnittliche Studiendauer nicht unbeträchtlich überschritten wurde, stellt sich unter Berücksichtigung der bei Beurteilung der Unterhaltspflicht zur Orientierung heranzuziehenden Verhältnisse einer „intakten Familie“ die Frage der Zumutbarkeit einer Finanzierung des Masterstudiums nicht.

  • Hauser
  • OGH, 26.01.2017, 9 Ob 34/16i
  • NHZ 2017, 75
  • § 51 Abs 2 Z 5 UG
  • § 51 Abs 2 Z 4 UG

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