Hre 199: Kopftuchverbot am Arbeitsplatz
- Originalsprache: Deutsch
- NHZBand 5
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 3499 Wörter
- Seiten 82 -88
- https://doi.org/10.37942/nhz201702008201
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Da die EMRK und in der Folge die Charta dem Begriff der Religion eine weite Bedeutung beilegen und darunter auch die Freiheit der Personen, ihre Religion zu bekennen, fassen, ist davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2000/78 den gleichen Ansatz verfolgen wollte, so dass der Begriff der Religion in Art 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er sowohl das „forum internum“, dh den Umstand, Überzeugungen zu haben, als auch das „forum externum“, dh die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit, umfasst.
Art 2 Abs 2 lit a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass das Verbot, ein islamisches Kopftuch zu tragen, das sich aus einer internen Regel eines privaten Unternehmens ergibt, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz verbietet, keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne dieser Richtlinie darstellt.
Eine solche interne Regel eines privaten Unternehmens kann hingegen eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art 2 Abs 2 lit b der Richtlinie 2000/78 darstellen, wenn sich erweist, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die sie enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden, es sei denn, sie ist durch ein rechtmäßiges Ziel wie die Verfolgung einer Politik der politischen, philosophischen und religiösen Neutralität durch den/die Arbeitgeber/in im Verhältnis zu seinen/ihren Kund/inn/en sachlich gerechtfertigt, und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
- Schweighofer
- Schweighofer, Christian
- Art 16 Abs 1 GRC
- NHZ 2017, 82
- Art 2 u 4 Richtlinie 2000/78/EG
- EuGH, 14.03.2017, Rs C-157/15, GS4 – Secure Solutions
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