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Hauser

Hre 198: Rektorats-Verordnung betreffend Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre verfassungswidrig

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Die den Universitäten verfassungsgesetzlich gewährleistete Befugnis, im Rahmen der Gesetze autonom zu handeln und Satzungen zu erlassen, besteht gem Art 81c Abs 1 B-VG soweit, als es sich um die Besorgung ihrer universitären Angelegenheit handelt; dazu zählt die inhaltliche Ausgestaltung der Studien in den Studienplänen und der mit einem Studium im Zusammenhang stehenden Lehrveranstaltungen der Universität.

Mit der staatlichen Finanzierungsverpflichtung der öffentlichen Universitäten korrespondiert, dass diese aus diesem Verantwortungszusammenhang heraus ua einer gesetzlichen Regelung des Zugangs zu den Regelstudien und der damit im Zusammenhang stehenden staatlichen Finanzierung unterliegen und bedürfen; sohin ist eine autonome Befugnis der Universität zur Einhebung von Entgelten von Studierenden für die Zulassung zu einem Regelstudium ausgeschlossen.

Ein Regelstudium umfasst nicht nur jene im konkreten Studienplan für die Absolvierung des Studiums verpflichtend vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen, sondern darüber hinaus auch jene Lehrveranstaltungen, die – vertiefend, ergänzend oder wiederholend – zum in den Studienplänen verpflichtend vorgesehenen Lehrangebot hinzutreten; auch für derartige Lehrveranstaltungen gilt, dass ohne einschlägige gesetzliche Regelung keine studentischen Entgeltbeiträge eingehoben werden dürfen.

  • Hauser
  • § 25 UG
  • NHZ 2017, 79
  • Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG
  • Art 81c Abs 1 B-VG
  • § 51 UG
  • VO des Rektorats über einen Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg Mitteilungsblatt vom 10.7.2013, 75. Stück, Nr 160
  • VfGH, 07.03.2017, V 68/2016-12
  • § 22 UG

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