


Hre 197: Uni-KV-Begriff der „tätigkeitsbezogenen Vorerfahrung“
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- NHZBand 5
- Inhalt:
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
- Umfang:
- 1069 Wörter, Seiten 77-79
10,00 €
inkl MwSt




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Unter dem Begriff „tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen“ gemäß § 49 Abs 3 lit a Uni-KV sind durch praktische Umsetzung erworbenes Wissens bzw Anwendung einschlägiger Fertigkeiten erlangte, das Facharzt-Ausbildungsverhältnis betreffende ‘Vorqualifikationen’, die nicht zugleich zwingende Voraussetzung für den Antritt der Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin für Anästhesie sind, also Zeiten einschlägiger, dem/der zum/zur Facharzt/Fachärztin Auszubildende/n in Bezug auf den Ausbildungsinhalt bzw die vertraglich geschuldeten Leistungen einen wissensmäßigen und arbeitspraktischen Erfahrungsvorsprung verschaffende Vordienstzeiten bzw sonstige Zeit facheinschlägiger Tätigkeit“ zu verstehen.
§ 49 Abs 3 lit a Uni-KV gebietet daher grundsätzlich nicht die Anrechnung von Turnuszeiten, in der Mitarbeiter/innen noch nicht selbständig als Notärzt/inn/e/n praktizieren konnten.
Eine Anrechnung wäre nur geboten, wenn die Turnusausbildungszeiten den Betroffenen – über allenfalls bereits anerkannte Zeiten hinaus – einen weiteren tätigkeitsspezifischen Erfahrungszugewinn gebracht hätten.
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- Pasrucker
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- § 49 Uni-KV
- NHZ 2017, 77
- OGH, 28.02.2017, 9 Ob A 155/16h
Unter dem Begriff „tätigkeitsbezogene Vorerfahrungen“ gemäß § 49 Abs 3 lit a Uni-KV sind durch praktische Umsetzung erworbenes Wissens bzw Anwendung einschlägiger Fertigkeiten erlangte, das Facharzt-Ausbildungsverhältnis betreffende ‘Vorqualifikationen’, die nicht zugleich zwingende Voraussetzung für den Antritt der Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin für Anästhesie sind, also Zeiten einschlägiger, dem/der zum/zur Facharzt/Fachärztin Auszubildende/n in Bezug auf den Ausbildungsinhalt bzw die vertraglich geschuldeten Leistungen einen wissensmäßigen und arbeitspraktischen Erfahrungsvorsprung verschaffende Vordienstzeiten bzw sonstige Zeit facheinschlägiger Tätigkeit“ zu verstehen.
§ 49 Abs 3 lit a Uni-KV gebietet daher grundsätzlich nicht die Anrechnung von Turnuszeiten, in der Mitarbeiter/innen noch nicht selbständig als Notärzt/inn/e/n praktizieren konnten.
Eine Anrechnung wäre nur geboten, wenn die Turnusausbildungszeiten den Betroffenen – über allenfalls bereits anerkannte Zeiten hinaus – einen weiteren tätigkeitsspezifischen Erfahrungszugewinn gebracht hätten.
- Pasrucker
- § 49 Uni-KV
- NHZ 2017, 77
- OGH, 28.02.2017, 9 Ob A 155/16h