In der aktuellen Fassung des UG ist das Plagiat einmal eine Variante des Vortäuschens, ein andermal wird das Plagiat vom Vortäuschen abgehoben. Der Autor dieses Beitrags plädiert für eine Bereinigung und dafür, den Begriff des „Vortäuschens“ überhaupt durch „wissenschaftliches Fehlverhalten“ zu ersetzen.



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- 2306-6059
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Inhalt der Ausgabe
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S. 56 - 59, Fachbeiträge (FaBe)
Stefan Weber -
S. 60 - 62, Fachbeiträge (FaBe)
Anna RieglerDie Vermeidung von Fehlverhalten in der Wissenschaft erfordert nicht nur das Formulieren von Ansprüchen an eine gute wissenschaftliche Praxis, sondern vor allem einen proaktiven Umgang mit wissenschaftlicher Integrität. Dazu werden in diesem Beitrag aktuelle Verfahren und Maßnahmen des Kollegiums der FH JOANNEUM vorgestellt.
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S. 63 - 69, Fachbeiträge (FaBe)
Vincent M. Nordmeyer / Christian SchweighoferAm 20.1.2022 wurde vom Nationalrat das COVID-19-Impfpflichtgesetz (Bundesgesetz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19, im Folgenden kurz: IG) beschlossen. Im Gegensatz zum Initiativantrag (im Folgenden kurz: IA) vom 16.12.2021 (2173/A, 17. GP) wurden zwar einige kosmetische Änderungen vorgenommen, die (verfassungs-)rechtlichen Problemstellungen sind aber im Wesentlichen die gleichen geblieben.
Der vorliegende Beitrag beleuchtet einige dieser Probleme. Grundsätzlich und nicht nur aus hochschulischer Sicht ist die Impfpflicht unter bestimmten Voraussetzungen sinnvoll, um die Folgen der Corona-Pandemie abzuschwächen.
Das bedeutet, dass die sachlichen Voraussetzungen jedenfalls erfüllt sein müssen. Insb die derzeit debattierte Wirksamkeit der Impfung auch gegen die Omikron-Variante muss aus wissenschaftlicher Sicht überwiegend gegeben sein.
Aus hochschulischer Sicht ist zu bedenken, dass das IG insb Drittstaatenstudierenden unangemessene Erschwernisse aufbürdet. Dazu kommen ua auch verfassungsrechtlich bedenkliche Strafbestimmungen.
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S. 70 - 76, Aktuelle Normen (AkNo)
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S. 76 - 76, Aktuelle Normen (AkNo)
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S. 76 - 78, Aktuelle Normen (AkNo)
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S. 78 - 79, Aktuelle Normen (AkNo)
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S. 79 - 81, Aktuelle Normen (AkNo)
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S. 82 - 86, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Stefan Huber / HuberDas Board der AQ Austria ist ein Organ zur sachverständigen Prüfung iSd Art 20 Abs 2 Z 1 B-VG. Es darf daher einfachgesetzlich weisungsfrei gestellt werden.
Der/dem zuständigen Bundesminister/in kommt ein angemessenes Aufsichtsrecht über das Board zu.
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S. 86 - 87, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
HauserSofern die Entziehung eines Reispasses lediglich den Zweck verfolgt, im Reisepass eingetragene falsche Daten zu korrigieren, verbindet sich damit keine Einschränkung des unionsrechtlich zustehenden Rechts auf Freizügigkeit. Insbesondere die Möglichkeit der (neuerlichen) Ausstellung eines Reisepasses bzw die Verwendung oder Ausstellung eines Passersatzes (Personalausweis) als gültiges Reisedokument zur Aus- und Einreise des Revisionswerbers aus dem bzw in das Bundesgebiet (§ 2 Abs 1 PassG 1992) wird dadurch nicht beeinträchtigt.
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S. 87 - 89, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Veronika Beimrohr / BeimrohrDer für die Einhebung der Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse zuständige Sozialversicherungsträger ist dem Grunde nach auch für die Feststellung der Beitragsverpflichtung zuständig.
Eine analoge Anwendung von § 1a BMSVG auf nebenberuflich Lehrende, die als fiktiv-echte Dienstnehmer § 4 Abs 2 ASVG unterfallen, durch den zuständigen Sozialversicherungsträger ist nicht zulässig. § 1a BMSVG enthält keine planwidrige Lücke. Für nebenberufliche Lehrende sind daher keine BMSVG-Beiträge zu entrichten.