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Neue@Hochschulzeitung 2024

Heft 3, Oktober 2023, Band 11

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2306-6059

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Inhalt der Ausgabe

S. 90 - 91, Laudatio

Hauser, Werner

Laudatio für Prof. Mag. Dr. Christian Schweighofer

S. 92 - 95, Fachbeiträge (FaBe)

Prisching, Manfred

Wissenschaft in der Krise?

Der Titel kann zweierlei bedeuten. Einerseits: Die Wissenschaft ist in der Krise. Gilt das generell oder nur für bestimmte Disziplinen? Andererseits kann es um die Frage gehen: Wie steht es um die Wissenschaft in Krisenzeiten? Was kann sie leisten und wo stößt sie an Grenzen?

S. 96 - 98, Fachbeiträge (FaBe)

Grimberger, Markus

Geltungsdauer institutioneller Akkreditierungen von Privathochschulen

Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die häufigsten Fragen und Problembereiche zu Beginn und Ende des Zeitraums institutioneller (Re-)Akkreditierungen von Privathochschulen bieten.

S. 99 - 101, Fachbeiträge (FaBe)

Huber, Stefan

HSG-Novelle 2023

Die im ersten Halbjahr 2023 zur Begutachtung ausgesandte HSG-Novelle beinhaltet überwiegend Klarstellungen; die – an sich gut gemeinten – Qualifikationsanforderungen an die Wirtschaftsreferentin bzw den Wirtschaftsreferenten erscheinen freilich wenig praktikabel.

S. 113 - 117, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Schweighofer

Hre 292: Fortsetzung des Verfahrens (s Hre 288): Wer hat an Fachhochschulen das letzte Wort bei (akademischen) Personalbesetzungen?

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, eine unmittelbare Diskriminierung der Bewerberin liege schon deshalb nicht vor, weil sie die formellen Voraussetzungen für die zu besetzende Stelle (qualifizierte Führungspraxis) nicht erfülle und daher bereits deshalb für die Ernennung zur Dekanin objektiv nicht in Betracht käme, wird vom Senat nicht geteilt.

Bei offenkundig fehlender Eignung für eine zu vergebende Stelle, also wenn der Bewerber schon die formalen Bewerbungskriterien objektiv bzw abstrakt nicht erfüllt, ist eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder beim beruflichen Aufstieg zu verneinen.

Legt aber – wie hier – § 3 der Wahlordnung die Voraussetzungen für die passive Wahlberechtigung zum Dekan in einer Art und Weise fest, dass der Bewerberin auf Grund der von ihr behaupteten Tätigkeiten und der daraus resultierenden Qualifikation nicht schon von vornherein jegliche Eignung für die Wahl zur Dekanin abgesprochen werden kann, dann kann – selbst wenn man der Lehre folgt (anders etwa das deutsche Bundesarbeitsgericht zur vergleichbaren Rechtslage des § 15 Abs 2 Satz 2 AGG, 8 AZR 470/14) – nicht von einer objektiven und offensichtlichen „Nicht-Qualifikation“ gesprochen werden, die die Beklagte berechtigen würde, die Bewerberin gar nicht zum Bewerbungsverfahren (Hearing) zuzulassen.

Schließlich will der Gesetzgeber auch das Rechtsgut, sich „diskriminierungsfrei“ am Arbeitsmarkt zu bewerben, schützen.

S. 117 - 119, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Grimberger/​Grimberger, Markus

Hre 293: Gerichtliche Verlängerung der Akkreditierungsdauer einer Privatuniversität

Beim Einbringen eines Antrags auf Verlängerung der institutionellen Akkreditierung als Privatuniversität ist es nicht erforderlich, eine bestimmte Akkreditierungsdauer zu beantragen.

Bewährte Privatuniversitäten sollen nicht zu häufig mit Erlöschens- und Existenzfragen beschäftigt werden. § 24 Abs 10 HS-QSG ist teleologisch interpretiert so anzuwenden, dass ab einem ununterbrochenen Studienbetrieb von zwölf Jahren ein Verlängerungszeitraum von sechs bis zwölf Jahren auszusprechen ist.

S. 119 - 121, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 294: Keine Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades für Ingenieure gem IngG

Die Bezeichnung „DiplomHTLIngenieur“ („Dipl.HTLIng.“) stellt keinen akademischen Grad dar.

Das FHG findet keine Anwendung auf zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ Berechtigte, weil es sich dabei nicht um einen akademischen Grad im Sinne dieser Bestimmung handelt.

Bereits aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung des § 21 Abs 4 FHG ist klar ersichtlich, dass diese ausschließlich die Führung von akademischen Graden regelt.

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