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Hauser

Hre 294: Keine Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades für Ingenieure gem IngG

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Die Bezeichnung „DiplomHTLIngenieur“ („Dipl.HTLIng.“) stellt keinen akademischen Grad dar.

Das FHG findet keine Anwendung auf zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ Berechtigte, weil es sich dabei nicht um einen akademischen Grad im Sinne dieser Bestimmung handelt.

Bereits aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung des § 21 Abs 4 FHG ist klar ersichtlich, dass diese ausschließlich die Führung von akademischen Graden regelt.

  • Hauser
  • § 12 Z 3 IngG
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • NHZ 2023, 119
  • § 14, 20 IngG 1990 [außer Kraft]
  • § 6 FHG
  • § 4 FHG
  • VwGH, 12.06.2023, Ra 2021/10/0184
  • § 24 Z 3 FHG

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