


Hre 294: Keine Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades für Ingenieure gem IngG
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- NHZBand 11
- Inhalt:
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
- Umfang:
- 1543 Wörter, Seiten 119-121
10,00 €
inkl MwSt




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Die Bezeichnung „DiplomHTLIngenieur“ („Dipl.HTLIng.“) stellt keinen akademischen Grad dar.
Das FHG findet keine Anwendung auf zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ Berechtigte, weil es sich dabei nicht um einen akademischen Grad im Sinne dieser Bestimmung handelt.
Bereits aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung des § 21 Abs 4 FHG ist klar ersichtlich, dass diese ausschließlich die Führung von akademischen Graden regelt.
-
- Hauser
-
- § 12 Z 3 IngG
- Art 133 Abs 4 B-VG
- NHZ 2023, 119
- § 14, 20 IngG 1990 [außer Kraft]
- § 6 FHG
- § 4 FHG
- VwGH, 12.06.2023, Ra 2021/10/0184
- § 24 Z 3 FHG
Die Bezeichnung „DiplomHTLIngenieur“ („Dipl.HTLIng.“) stellt keinen akademischen Grad dar.
Das FHG findet keine Anwendung auf zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ Berechtigte, weil es sich dabei nicht um einen akademischen Grad im Sinne dieser Bestimmung handelt.
Bereits aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung des § 21 Abs 4 FHG ist klar ersichtlich, dass diese ausschließlich die Führung von akademischen Graden regelt.
- Hauser
- § 12 Z 3 IngG
- Art 133 Abs 4 B-VG
- NHZ 2023, 119
- § 14, 20 IngG 1990 [außer Kraft]
- § 6 FHG
- § 4 FHG
- VwGH, 12.06.2023, Ra 2021/10/0184
- § 24 Z 3 FHG