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Grimberger/​Grimberger, Markus

Hre 293: Gerichtliche Verlängerung der Akkreditierungsdauer einer Privatuniversität

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Beim Einbringen eines Antrags auf Verlängerung der institutionellen Akkreditierung als Privatuniversität ist es nicht erforderlich, eine bestimmte Akkreditierungsdauer zu beantragen.

Bewährte Privatuniversitäten sollen nicht zu häufig mit Erlöschens- und Existenzfragen beschäftigt werden. § 24 Abs 10 HS-QSG ist teleologisch interpretiert so anzuwenden, dass ab einem ununterbrochenen Studienbetrieb von zwölf Jahren ein Verlängerungszeitraum von sechs bis zwölf Jahren auszusprechen ist.

  • Grimberger
  • Grimberger, Markus
  • § 24 Abs 10 HS-QSG
  • § 3 PU-AkkVO
  • NHZ 2023, 117
  • BVwG, 06.06.2023, W227 2248919-1

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