An der Universität Graz wurden im Laufe der Zeit mehrere „Onboarding-Programme“ etabliert, um neuen Mitarbeiter/inne/n strukturiert einen Überblick über die Organisation Universität zu geben, andere Einheiten kennenzulernen, Werkzeuge für den Arbeitsalltag in die Hand zu geben und Informationen zu rechtlichen und organisatorischen Grundlagen bereitzustellen. Neben einem USB-Stick mit allen Informationen für den Start als Mitarbeiter/in bietet die Universität Graz die Programme „UNISTART“ für Bedienstete des allgemeinen Universitätspersonals, für Bedienstete des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals (Univ.-Ass. ohne Doktorat), für neue Führungskräfte sowie für die Phase nach dem Doktorat oder während der Habilitation das Programm „PostDocPro“. Der Ablauf und die Inhalte dieser Programme sollen im 2. Teil praxisnah vorgestellt werden.
- ISSN Online: 2306-6059
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Inhalt der Ausgabe
S. 41 - 47, Fachbeiträge (FaBe)
Personal- und Organisationsentwicklung an Hochschulen am Beispiel der Universität Graz
S. 48 - 53, Fachbeiträge (FaBe)
Das Feststellungsinteresse übergangener Bewerberinnen und Bewerber im universitären Berufungsverfahren
Wieder war das universitäre Berufungsverfahren Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung. Der OGH hat im Rahmen seiner Entscheidung vom 28.11.2019 (9 Ob A 122/19k) ausgesprochen, dass ein einem Mitbewerber unterlegener Bewerber auf eine nach § 98 ff Universitätsgesetz 2002 (im Folgenden kurz: UG) ausgeschriebene Stelle kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des zwischen dem Erst- und dem damaligen Zweitbeklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrages habe. Wie bereits in der Entscheidung 9 Ob A 83/18y (krit: Schweighofer, N@HZ 2018, 171) hat sich der OGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob einübergangener Bewerber im universitären Berufungsverfahren ein Feststellungsinteresse an der Auflösung des zwischen der Universität und dem Erstgereihten abgeschlossenen Arbeitsvertrages habe. Auch in der Entscheidung 9 Ob A 122/19k weicht der OGH nicht von seiner Argumentationslinie ab. Im Rahmen dieses Fachbeitrages sollen die Möglichkeiten des Rechtschutzes im universitären Berufungsverfahren besprochen werden.
S. 61 - 62, Aktuelle Normen (AkNo)
Bericht des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend EU-Vorhaben – Jahresvorschau 2020, III- 116 BlgNR 27
S. 63 - 63, Aktuelle Normen (AkNo)
Schreiben des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Thema FH-Praktika im Gesundheitsbereich vom 20.3.2020
S. 64 - 69, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 246: (Begrenzte) Anrechnung von gleichwertigen oder gar identischen Vordienstzeiten für Universitätsangehörige?
Eine Regelung einer Universität eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die teilweise Anrechnung der einschlägigen Vordienstzeiten bei der Festlegung der anwendbaren Gehaltsstufe vorsieht, gehört unbestreitbar zum Gebiet der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen.
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts, wenn sie - obwohl sie auf alle Arbeitnehmer/innen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedslos anwendbar ist - sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer/innen, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer/innen auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.
Was das Vorliegen einer etwaigen Diskriminierung unter Verstoß gegen Art 45 Abs 2 AEUV und Art 7 Abs 1 VO 492/2011 betrifft, ist von vornherein festzustellen, dass ein Beschluss wie der vom 8.11.2011 auf alle bei der Universität Wien beschäftigten Arbeitnehmer/innen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedslos anwendbar ist. Bei einem solchen Beschluss kann daher nicht angenommen werden, dass er eine unmittelbar auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung begründet.
Sollte nämlich hier das vorlegende Gericht feststellen, dass die Universität Wien verpflichtet ist, sämtliche von Frau Krah an der Universität München zurückgelegten gleichwertigen Vordienstzeiten anzuerkennen, wird Frau Krah in die gleiche Gehaltsstufe eingestuft werden, die für sie gegolten hätte, wenn sie diese Vordienstzeiten an der Universität Wien abgeleistet hätte. Ein/e Arbeitnehmer/in wie sie würde daher gegenüber einem anderen Senior Lecturer/Postdoc, die/der insgesamt gleich lang im Dienst der Universität Wien gestanden hätte, nicht benachteiligt. Diese beiden Arten von Arbeitnehmer/inne/n werden in Anwendung des in den vorstehenden Randnummern erwähnten Entlohnungssystems gleichermaßen von einer Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe nach Maßgabe ihrer Beschäftigungsdauer profitieren.
Art 45 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung einer Universität eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der, wenn es um die Festlegung der Gehaltseinstufung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers als Senior Lecturer/Postdoc an dieser Universität geht, dessen in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Vordienstzeiten nur im Ausmaß von insgesamt höchstens vier Jahren angerechnet werden, entgegensteht, wenn die betreffende Betätigung gleichwertig oder gar identisch mit derjenigen war, zu der die/der Arbeitnehmer/in im Rahmen dieser Tätigkeit als Senior Lecturer/Postdoc gehalten ist.
Dagegen sind Art 45 AEUV und Art 7 Abs 1 VO 492/2011 dahin auszulegen, dass sie einer solchen Regelung nicht entgegenstehen, wenn die frühere Betätigung in einem anderen Mitgliedstaat nicht gleichwertig war, sondern für die Ausübung der fraglichen Tätigkeit eines Senior Lecturers/Postdocs schlicht nützlich ist.
Hat Frau Krah dagegen keine solche gleichwertige Berufserfahrung in ihrem Herkunftsmitgliedstaat erworben, so stellt die teilweise Anrechnung dieser Erfahrung durch die Universität Wien keine derartige Behinderung dar.
S. 69 - 71, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 247: Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung des Studienerfolgs
Der Aufenthalt einer/eines Drittstaatsangehörigen, die/der über einen Aufenthaltstitel „Student“ iSd NAG verfügt, dient dem Zweck der erfolgsorientierten Durchführung des Studiums.
Der für den Aufenthalt verlangte Studienerfolg hat dem jeweiligen Studium zurechenbar zu sein, wobei dabei auf die positive Ablegung von für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Prüfungen nach Maßgabe des jeweils relevanten Curriculums abzustellen ist.
Ein einschlägiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn Prüfungen nach dem maßgeblichen Curriculum nicht (mehr) hätten abgelegt werden müssen und somit nicht zum Abschluss des Studiums beitragen.
S. 71 - 74, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 248: Diskriminierung und (eigener) Führungsstil des Rektors
Eine Befugnis des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, wegen einer („bloßen“) Benachteiligung im beruflichen Fortkommen von Mitgliedern des AKG iSd § 42 Abs 3 UG die Schiedskommission anzurufen, ist dem UG nicht zu entnehmen.
Weder dem UG noch dem B-GlBG ist zu entnehmen, dass bei der Beurteilung iSd § 4a B-GlBG, ob eine Person auf Grund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfahren hat, auf die Person des jeweiligen Organwalters, der die Entscheidung des Universitätsorgans getroffen hat, oder dessen Funktionsperiode abzustellen wäre.
Dass ein Rektor „einen eigenen Führungsstil“ einbringt und „nicht an die Verwaltungspraxis des Vorgängers“ gebunden ist, kann nicht begründen, dass eine unmittelbare Diskriminierung iSd § 4a B-GlBG nicht (mehr) vorläge, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation (durch den nunmehrigen Rektor) eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person (durch den vormaligen Rektor) erfahren hat. Es bedarf vielmehr auch insoweit einer Beurteilung, ob eine Ungleichbehandlung auf Grund des Geschlechts oder auf Grund eines - im gesetzlichen Rahmen zulässigen - anderen, nicht diskriminierenden Umstandes erfolgte.