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Hauser

Hre 248: Diskriminierung und (eigener) Führungsstil des Rektors

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Eine Befugnis des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, wegen einer („bloßen“) Benachteiligung im beruflichen Fortkommen von Mitgliedern des AKG iSd § 42 Abs 3 UG die Schiedskommission anzurufen, ist dem UG nicht zu entnehmen.

Weder dem UG noch dem B-GlBG ist zu entnehmen, dass bei der Beurteilung iSd § 4a B-GlBG, ob eine Person auf Grund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfahren hat, auf die Person des jeweiligen Organwalters, der die Entscheidung des Universitätsorgans getroffen hat, oder dessen Funktionsperiode abzustellen wäre.

Dass ein Rektor „einen eigenen Führungsstil“ einbringt und „nicht an die Verwaltungspraxis des Vorgängers“ gebunden ist, kann nicht begründen, dass eine unmittelbare Diskriminierung iSd § 4a B-GlBG nicht (mehr) vorläge, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation (durch den nunmehrigen Rektor) eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person (durch den vormaligen Rektor) erfahren hat. Es bedarf vielmehr auch insoweit einer Beurteilung, ob eine Ungleichbehandlung auf Grund des Geschlechts oder auf Grund eines - im gesetzlichen Rahmen zulässigen - anderen, nicht diskriminierenden Umstandes erfolgte.

  • Hauser
  • § 42 Abs 8 UG
  • NHZ 2020, 71
  • § 43 Abs 3 UG
  • VwGH, 20.12.2019, Ro 2018/10/00141
  • § 20b B-GlBG
  • § 4a B-GlBG
  • § 43 Abs 1 Z 2 UG

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