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Heft 2, Juni 2020, Band 8

Schweighofer

Hre 246: (Begrenzte) Anrechnung von gleichwertigen oder gar identischen Vordienstzeiten für Universitätsangehörige?

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Eine Regelung einer Universität eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die teilweise Anrechnung der einschlägigen Vordienstzeiten bei der Festlegung der anwendbaren Gehaltsstufe vorsieht, gehört unbestreitbar zum Gebiet der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen.

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts, wenn sie - obwohl sie auf alle Arbeitnehmer/innen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedslos anwendbar ist - sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer/innen, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer/innen auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.

Was das Vorliegen einer etwaigen Diskriminierung unter Verstoß gegen Art 45 Abs 2 AEUV und Art 7 Abs 1 VO 492/2011 betrifft, ist von vornherein festzustellen, dass ein Beschluss wie der vom 8.11.2011 auf alle bei der Universität Wien beschäftigten Arbeitnehmer/innen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedslos anwendbar ist. Bei einem solchen Beschluss kann daher nicht angenommen werden, dass er eine unmittelbar auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung begründet.

Sollte nämlich hier das vorlegende Gericht feststellen, dass die Universität Wien verpflichtet ist, sämtliche von Frau Krah an der Universität München zurückgelegten gleichwertigen Vordienstzeiten anzuerkennen, wird Frau Krah in die gleiche Gehaltsstufe eingestuft werden, die für sie gegolten hätte, wenn sie diese Vordienstzeiten an der Universität Wien abgeleistet hätte. Ein/e Arbeitnehmer/in wie sie würde daher gegenüber einem anderen Senior Lecturer/Postdoc, die/der insgesamt gleich lang im Dienst der Universität Wien gestanden hätte, nicht benachteiligt. Diese beiden Arten von Arbeitnehmer/inne/n werden in Anwendung des in den vorstehenden Randnummern erwähnten Entlohnungssystems gleichermaßen von einer Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe nach Maßgabe ihrer Beschäftigungsdauer profitieren.

Art 45 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung einer Universität eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der, wenn es um die Festlegung der Gehaltseinstufung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers als Senior Lecturer/Postdoc an dieser Universität geht, dessen in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Vordienstzeiten nur im Ausmaß von insgesamt höchstens vier Jahren angerechnet werden, entgegensteht, wenn die betreffende Betätigung gleichwertig oder gar identisch mit derjenigen war, zu der die/der Arbeitnehmer/in im Rahmen dieser Tätigkeit als Senior Lecturer/Postdoc gehalten ist.

Dagegen sind Art 45 AEUV und Art 7 Abs 1 VO 492/2011 dahin auszulegen, dass sie einer solchen Regelung nicht entgegenstehen, wenn die frühere Betätigung in einem anderen Mitgliedstaat nicht gleichwertig war, sondern für die Ausübung der fraglichen Tätigkeit eines Senior Lecturers/Postdocs schlicht nützlich ist.

Hat Frau Krah dagegen keine solche gleichwertige Berufserfahrung in ihrem Herkunftsmitgliedstaat erworben, so stellt die teilweise Anrechnung dieser Erfahrung durch die Universität Wien keine derartige Behinderung dar.

  • Schweighofer
  • Art 7 Abs 1 VO 492/2011
  • § 26 UniKollV
  • NHZ 2020, 64
  • EuGH, 10.10.2019, Rs-C 703/17, Krah
  • § 48 UniKollV
  • Art 21 GRC
  • Art 20 GRC
  • Art 45 AEUV

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