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Hauser

Hre 247: Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung des Studienerfolgs

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Der Aufenthalt einer/eines Drittstaatsangehörigen, die/der über einen Aufenthaltstitel „Student“ iSd NAG verfügt, dient dem Zweck der erfolgsorientierten Durchführung des Studiums.

Der für den Aufenthalt verlangte Studienerfolg hat dem jeweiligen Studium zurechenbar zu sein, wobei dabei auf die positive Ablegung von für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Prüfungen nach Maßgabe des jeweils relevanten Curriculums abzustellen ist.

Ein einschlägiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn Prüfungen nach dem maßgeblichen Curriculum nicht (mehr) hätten abgelegt werden müssen und somit nicht zum Abschluss des Studiums beitragen.

  • Hauser
  • § 66 Abs 1 UG
  • § 64 Abs 2 NAG
  • § 64 Abs 3 NAG
  • NHZ 2020, 69
  • VwGH, 10.12.2019, Ro 2019/22/0008

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