Der Gesetzgeber hat im Jahr 2021 auf aktuelle Plagiatsskandal-Fälle durch legistische Maßnahmen reagiert. Im gegenständlichen Beitrag wird der Blick auf darüber hinausgehende faktische Herausforderungen geworfen.
- ISSN Online: 2306-6059
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Inhalt der Ausgabe
S. 99 - 102, Fachbeiträge (FaBe)
Online-Lehre an der FH JOANNEUM: Gekommen, um zu bleiben?!
Durch die Corona-Pandemie ist es von heute auf morgen weltweit zu massiven Einschränkungen des täglichen Lebens gekommen. Auch das Hochschulwesen in Österreich war durch den ersten Lockdown und alle folgenden massiv beeinträchtigt. Der bis dahin überwiegend in Präsenz durchgeführte Unterricht war nicht mehr möglich und die Lehrenden mussten ihre Konzepte in kürzester Zeit auf Online-Formate umstellen. Dieser Beitrag fasst die Bemühungen und Erkenntnisse der FH JOANNEUM in dieser Zeit zusammen, auf Basis dreier durchgeführter Umfragen.
S. 103 - 107, Fachbeiträge (FaBe)
Falsche Studienwahl, fachliche Überforderung oder mangelnde soziale und akademische Integration?
Was führt dazu, dass Studierende ihr Studium frühzeitig abbrechen? Die vorliegende Fallstudie kommt zu teils überraschenden Ergebnissen hinsichtlich der Abbruchgründe und kann daraus konkrete Handlungsempfehlungen zur Vorbeugung von frühem Studienabbruch ableiten.
S. 108 - 112, Aktuelle Normen (AkNo)
Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl I 120/2022 (NR: GP XXVII RV 1524 AB 1611 S 169. BR: AB 11040 S 944.)
S. 119 - 119, Aktuelle Normen (AkNo)
Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ geändert wird
S. 122 - 125, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 278: Zur vorzeitigen Auflösung eines Studentenheimvertrages wegen COVID-19
Das Rechtsverhältnis zwischen Studentenheimbetreiber/inne/n und Bewohner/inne/n eines Studentenheims wird vom StudHG geregelt. Dieses Sonderbestandrecht geht den (zumeist dispositiven) Regelungen des ABGB vor. Dennoch bleiben große Teile des ABGB auf das Rechtsverhältnis zwischen Studentenheimbetreiber/inne/n und Bewohner/inne/n anwendbar, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden.
Die Kündigungsbestimmungen des § 12 StudHG ändern nichts an der Anwendbarkeit des § 1117 ABGB auf einen abgeschlossenen Benützungsvertrag.
Die Coronapandemie und die daraus folgenden Hochschul-Schließungen sowie die Umstellung auf Distance-Learning samt den Reisebeschränkungen zwischen dem Studienort und dem Wohnsitz einer/eines Studierenden stellen einen die vorzeitige Vertragsauflösung rechtfertigenden wichtigen Grund dar. Dabei handelt es sich um eine schicksalhafte Entwicklung (die Coronapandemie ist ein Elementarereignis), die nicht in der Sphäre der/des Studierenden begründet liegt.
S. 125 - 128, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 279: Keine Staatshaftung iZm universitärem Berufungsverfahren
Voraussetzung der Geltendmachung von Staatshaftung ist, dass es durch das Verhalten von Organen eines Mitgliedstaates zur Verletzung einer unionsrechtlichen Norm gekommen ist, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen; weiters muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen diesem Verstoß und dem Schaden bestehen, der dem Einzelnen entstanden ist.
Ein unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnendes Fehlverhalten liegt dann nicht vor, wenn in Verfahren zur Entscheidung darüber, ob in oder iZm einem Berufungsverfahren an einer öffentlichen Universität rechtserhebliche Mängel aufgetreten sind, Vollzugsorgane (nämlich insbesondere Gerichte) tätig werden, die eine allfällige Nichtbeachtung des Unionsrechts durch den Gesetzgeber aufgreifen können.
Es nicht die Aufgabe des VfGH (ähnlich einem Rechtsmittelgericht) die Richtigkeit der Entscheidungen anderer Höchstgerichte (zB OGH) zu prüfen.
Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht durch ein nationales letztinstanzliches Gericht unter Berücksichtigung der Besonderheit der richterlichen Funktion und der berechtigten Belange der Rechtssicherheit liegt insbesondere dann vor, wenn gegen eine klare und präzise Vorschrift verstoßen oder eine einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union offenkundig verkannt wird.
S. 128 - 131, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 280: Keine Amtshaftung iZm universitärem Besetzungsverfahren
Die Ansicht, dem Besetzungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 98 f UG komme kein hoheitlicher Charakter zu, das Handeln des Rektors im Rahmen der Auswahlentscheidung im Berufungsverfahren sei Ausfluss seiner (nicht hoheitlichen) Tätigkeit innerhalb des Berufungsverfahrens, ein hinreichend enger Zusammenhang mit der Diensthoheit und (etwaigen dem hoheitlichen Dienstverhältnis zuzuordnenden) Fürsorgepflichten des Rektors habe für eine konkrete Handlung gefehlt, ist zumindest vertretbar.
Dass ein Rechtsträger iSd AHG im Rahmen der Amtshaftung entsprechend der gesetzlichen Anordnung in § 1 Abs 1 AHG nur für den Schaden am Vermögen oder an der Person haftet, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung des Gesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt haben, und daraus entstandene Ansprüche vor den jeweils zuständigen Gerichten zu verfolgen sind, nicht aber für ein nicht in ausreichend engem innerem und äußerem Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit stehendes Handeln derselben Personen, für das diese (allenfalls) persönlich (oder auch deren Geschäftsherr oder die vom Handelnden vertretene juristische Person) haften, entspricht nicht nur der Gesetzeslage, sondern auch bisheriger ständiger Rechtsprechung.
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