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Hre 280: Keine Amtshaftung iZm universitärem Besetzungsverfahren

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
NHZBand 10
Inhalt:
Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Umfang:
1842 Wörter, Seiten 128-131

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Die Ansicht, dem Besetzungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 98 f UG komme kein hoheitlicher Charakter zu, das Handeln des Rektors im Rahmen der Auswahlentscheidung im Berufungsverfahren sei Ausfluss seiner (nicht hoheitlichen) Tätigkeit innerhalb des Berufungsverfahrens, ein hinreichend enger Zusammenhang mit der Diensthoheit und (etwaigen dem hoheitlichen Dienstverhältnis zuzuordnenden) Fürsorgepflichten des Rektors habe für eine konkrete Handlung gefehlt, ist zumindest vertretbar.

Dass ein Rechtsträger iSd AHG im Rahmen der Amtshaftung entsprechend der gesetzlichen Anordnung in § 1 Abs 1 AHG nur für den Schaden am Vermögen oder an der Person haftet, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung des Gesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt haben, und daraus entstandene Ansprüche vor den jeweils zuständigen Gerichten zu verfolgen sind, nicht aber für ein nicht in ausreichend engem innerem und äußerem Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit stehendes Handeln derselben Personen, für das diese (allenfalls) persönlich (oder auch deren Geschäftsherr oder die vom Handelnden vertretene juristische Person) haften, entspricht nicht nur der Gesetzeslage, sondern auch bisheriger ständiger Rechtsprechung.

  • Hauser
  • § 98 UG
  • § 43a BDG
  • § 1 Abs 1 AHG
  • § 45 BDG
  • § 99 UG
  • OGH, 23.03.2022, 1 Ob 229/21i
  • § 502 Abs 1 ZPO
  • § 49 Abs 2 UG
  • NHZ 2022, 128
  • Art 47 GRC
  • Art 45 AEUV

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