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Hauser

Hre 279: Keine Staatshaftung iZm universitärem Berufungsverfahren

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Voraussetzung der Geltendmachung von Staatshaftung ist, dass es durch das Verhalten von Organen eines Mitgliedstaates zur Verletzung einer unionsrechtlichen Norm gekommen ist, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen; weiters muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen diesem Verstoß und dem Schaden bestehen, der dem Einzelnen entstanden ist.

Ein unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnendes Fehlverhalten liegt dann nicht vor, wenn in Verfahren zur Entscheidung darüber, ob in oder iZm einem Berufungsverfahren an einer öffentlichen Universität rechtserhebliche Mängel aufgetreten sind, Vollzugsorgane (nämlich insbesondere Gerichte) tätig werden, die eine allfällige Nichtbeachtung des Unionsrechts durch den Gesetzgeber aufgreifen können.

Es nicht die Aufgabe des VfGH (ähnlich einem Rechtsmittelgericht) die Richtigkeit der Entscheidungen anderer Höchstgerichte (zB OGH) zu prüfen.

Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht durch ein nationales letztinstanzliches Gericht unter Berücksichtigung der Besonderheit der richterlichen Funktion und der berechtigten Belange der Rechtssicherheit liegt insbesondere dann vor, wenn gegen eine klare und präzise Vorschrift verstoßen oder eine einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union offenkundig verkannt wird.

  • Hauser
  • Art 41 Abs 1 GRC
  • § 98 UG
  • Art 267 AEUV
  • § 99 UG
  • § 502 Abs 1 ZPO
  • NHZ 2022, 125
  • Art 19 EUV
  • Art 137 B-VG
  • VfGH, 17.03.2022, A 22/2021
  • Art 47 GRC
  • Art 45 AEUV
  • § 228 ZPO

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