


Hre 278: Zur vorzeitigen Auflösung eines Studentenheimvertrages wegen COVID-19
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- NHZBand 10
- Inhalt:
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
- Umfang:
- 1844 Wörter, Seiten 122-125
10,00 €
inkl MwSt




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Das Rechtsverhältnis zwischen Studentenheimbetreiber/inne/n und Bewohner/inne/n eines Studentenheims wird vom StudHG geregelt. Dieses Sonderbestandrecht geht den (zumeist dispositiven) Regelungen des ABGB vor. Dennoch bleiben große Teile des ABGB auf das Rechtsverhältnis zwischen Studentenheimbetreiber/inne/n und Bewohner/inne/n anwendbar, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden.
Die Kündigungsbestimmungen des § 12 StudHG ändern nichts an der Anwendbarkeit des § 1117 ABGB auf einen abgeschlossenen Benützungsvertrag.
Die Coronapandemie und die daraus folgenden Hochschul-Schließungen sowie die Umstellung auf Distance-Learning samt den Reisebeschränkungen zwischen dem Studienort und dem Wohnsitz einer/eines Studierenden stellen einen die vorzeitige Vertragsauflösung rechtfertigenden wichtigen Grund dar. Dabei handelt es sich um eine schicksalhafte Entwicklung (die Coronapandemie ist ein Elementarereignis), die nicht in der Sphäre der/des Studierenden begründet liegt.
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- Hauser
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- OGH, 23.02.2022, 4 Ob 191/21y
- § 12 StudHG
- § 1117 ABGB
- NHZ 2022, 122
- § 29 KSchG
Das Rechtsverhältnis zwischen Studentenheimbetreiber/inne/n und Bewohner/inne/n eines Studentenheims wird vom StudHG geregelt. Dieses Sonderbestandrecht geht den (zumeist dispositiven) Regelungen des ABGB vor. Dennoch bleiben große Teile des ABGB auf das Rechtsverhältnis zwischen Studentenheimbetreiber/inne/n und Bewohner/inne/n anwendbar, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden.
Die Kündigungsbestimmungen des § 12 StudHG ändern nichts an der Anwendbarkeit des § 1117 ABGB auf einen abgeschlossenen Benützungsvertrag.
Die Coronapandemie und die daraus folgenden Hochschul-Schließungen sowie die Umstellung auf Distance-Learning samt den Reisebeschränkungen zwischen dem Studienort und dem Wohnsitz einer/eines Studierenden stellen einen die vorzeitige Vertragsauflösung rechtfertigenden wichtigen Grund dar. Dabei handelt es sich um eine schicksalhafte Entwicklung (die Coronapandemie ist ein Elementarereignis), die nicht in der Sphäre der/des Studierenden begründet liegt.
- Hauser
- OGH, 23.02.2022, 4 Ob 191/21y
- § 12 StudHG
- § 1117 ABGB
- NHZ 2022, 122
- § 29 KSchG