Der VfGH hat § 27 HS-QSG wegen eines Verstoßes gegen das Legalitätsprinzip aufgehoben, die Frage, ob die dort geregelten Bestätigungen hoheitlich oder privatwirtschaftlich erteilt werden können, jedoch nicht beantwortet. Die Entscheidung ist sowohl aus juristischer als auch aus hochschulpolitischer Sicht zu begrüßen.
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inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 54 - 56, Fachbeiträge (FaBe)
Plädoyer für eine Ausdifferenzierung des Aufsichtsrechtsregimes im Fachhochschul-Bereich
Im gegenständlichen Beitrag werden zunächst – an Hand eines hypothetischen Ausgangsfalles – die de lege lata bestehenden Schwachstellen des Aufsichtsregimes im Fachhochschul-Bereich thematisiert; auf Basis dieser Darstellung wird des Weiteren für eine Adaptierung der einschlägigen Regelungen plädiert.
S. 57 - 60, Aktuelle Normen (AkNo)
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird, BGBl I 8/2018 (NR: GP XXVI RV 10 AB 20 S 9. BR: 9924 S 876.)
S. 66 - 70, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 214: Zur Frage der EU-Konformität einer Stipendien-Rückzahlungsverpflichtung
Den einschlägigen Bestimmungen der RL 75/363/EWG und 93/16/EWG widerspricht die Gewährung eines nationalen Stipendiums zur Finanzierung einer Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat, die zum Erwerb eines Facharzttitels führt, selbst dann nicht, wenn die/der Stipendienempfänger/in entweder für mindestens fünf Jahre im stipendiengewährenden Mitgliedstaat beruflich tätig sein soll oder bis zu 70 % des erhaltenen Stipendiums zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen hat.
Sofern die mit der Stipendiengewährung verknüpfte Berufsausübungspflicht bzw Rückzahlungsverpflichtung dem legitimen Ziel nach einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allen zugänglich fachärztliche Betreuung unter gleichzeitiger Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit entspricht, liegt keine EU-Rechtswidrigkeit vor.
S. 70 - 73, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 215: Schriftliche Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung sind personenbezogene Daten
Art 2 lit a der RL 95/46/EG ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaige Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten „personenbezogene Daten“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen.
S. 73 - 77, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 216: Studienbeihilfenanspruch nur bei Absolvierung von Bachelor- und darauf aufbauendem Masterstudium
Ein iSv § 15 Abs 3 StudFG „zielstrebig betriebenes Studium“ liegt dann nicht vor, wenn nach Abschluss eines Bachelorstudiums innerhalb der gesetzlich genannten Frist nicht ein (darauf aufbauendes) Masterstudium aufgenommen, sondern ein weiteres Bachelorstudium betrieben und abgeschlossen wird, um erst in der Folge ein (darauf aufbauendes) Masterstudium aufzunehmen.
Hinweise darauf, dass dem Gesetzgeber in Anziehung eines Masterstudiums die Förderung eines dritten Studiums vor Augen stand, sind nicht ersichtlich.
§ 27 HS-QSG ist mangels ausreichender Determinierung des Verfahrens zur Meldung von Kooperationen zwischen ausländischen und inländischen Bildungseinrichtungen verfassungswidrig.
Angesichts dieser Verfassungswidrigkeit kann dahingestellt bleiben, ob das Melde- bzw Bestätigungsverfahren des § 27 HS-QSG hoheitlich oder privatrechtlich zu organisieren ist.
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