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Hauser

Hre 216: Studienbeihilfenanspruch nur bei Absolvierung von Bachelor- und darauf aufbauendem Masterstudium

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Ein iSv § 15 Abs 3 StudFG „zielstrebig betriebenes Studium“ liegt dann nicht vor, wenn nach Abschluss eines Bachelorstudiums innerhalb der gesetzlich genannten Frist nicht ein (darauf aufbauendes) Masterstudium aufgenommen, sondern ein weiteres Bachelorstudium betrieben und abgeschlossen wird, um erst in der Folge ein (darauf aufbauendes) Masterstudium aufzunehmen.

Hinweise darauf, dass dem Gesetzgeber in Anziehung eines Masterstudiums die Förderung eines dritten Studiums vor Augen stand, sind nicht ersichtlich.

  • Hauser
  • § 6 Z 2 StudFG
  • VwGH, 20.12.2017, Ra 2016/10/0036
  • § 15 Abs 3 StudFG
  • NHZ 2018, 73

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