Hre 215: Schriftliche Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung sind personenbezogene Daten
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- NHZBand 6
- Inhalt:
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
- Umfang:
- 1719 Wörter, Seiten 70-73
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Art 2 lit a der RL 95/46/EG ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaige Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten „personenbezogene Daten“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen.
- Pasrucker
- Pasrucker, Christoph
- NHZ 2018, 70
- EuGH, 20.12.2017, C434/16, Peter Nowak gg Data Protection Commissioner
- RL 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr