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Hauser

Hre 214: Zur Frage der EU-Konformität einer Stipendien-Rückzahlungsverpflichtung

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Den einschlägigen Bestimmungen der RL 75/363/EWG und 93/16/EWG widerspricht die Gewährung eines nationalen Stipendiums zur Finanzierung einer Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat, die zum Erwerb eines Facharzttitels führt, selbst dann nicht, wenn die/der Stipendienempfänger/in entweder für mindestens fünf Jahre im stipendiengewährenden Mitgliedstaat beruflich tätig sein soll oder bis zu 70 % des erhaltenen Stipendiums zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen hat.

Sofern die mit der Stipendiengewährung verknüpfte Berufsausübungspflicht bzw Rückzahlungsverpflichtung dem legitimen Ziel nach einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allen zugänglich fachärztliche Betreuung unter gleichzeitiger Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit entspricht, liegt keine EU-Rechtswidrigkeit vor.

  • Hauser
  • Art 2 Abs 1 lit c RL 75/363/EWG
  • Art 49 AEUV
  • Art 24 Abs 1 lit c RL 93/16/EWG
  • NHZ 2018, 66
  • EUGH, 20.12.2017, C-419/17, Simma Federspiel
  • Art 45 AEUV

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