Dieser Beitrag befasst sich mit dem Verhältnis von Organisations- und Studienrechtsreformen in Österreich und geht der Frage nach, ob studienrechtliche Veränderungen zwischen 1998 und 2002 im gleichen Ausmaß diskutiert wurden, wie organisationsrechtliche Änderungen.
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- 2306-6059
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Inhalt der Ausgabe
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S. 5 - 11, Fachbeiträge (FaBe)
Elisabeth Westphal / Elsa Hackl -
S. 12 - 14, Fachbeiträge (FaBe)
Stefan HuberDie HSG-Novelle 2016 hat „quer durch das HSG“ Änderungen und Adaptierungen gebracht. Diese sind ganz überwiegend zu begrüßen. Nachfolgend werden die wichtigsten Neuerungen überblicksartig dargestellt.
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S. 15 - 19, Fachbeiträge (FaBe)
Sebastian PribasNach Erörterung der relevanten und vergleichbarer Normen in Teil I ergibt sich kein explizites Recht der ÖH bzw wahlwerbender Gruppen auf Aussendungen. Kann ein solches hinsichtlich der ÖH zumindest implizit abgeleitet werden, traf dies auf wahlwerbende Gruppen bis dato nicht zu. Nunmehr besteht zwar ein solches Recht expressis verbis, jedoch ist dieses keinesfalls allumfassend und nach Ansicht des Autors systematisch auch wenig sinnvoll ausgestaltet.
Vorbemerkung: Die in diesem Artikel verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, beide Geschlechter.
(Fortsetzung von N@HZ 2016, 144)
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S. 28 - 28, Aktuelle Normen (AkNo)
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S. 30 - 36, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Christian Schweighofer / SchweighoferDie Nichtigerklärung eines Bescheides darf nur in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen erfolgen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aus einem Bescheid, mit dem im Einparteienverfahren das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, im Sinn des § 68 Abs 2 AVG niemandem ein Recht erwachsen.
Eine Aufhebung nach § 68 Abs 2 AVG ist unzulässig, wenn hiedurch die Rechtslage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird.
Beamte/Beamtinnen haben nach der ständigen Judikatur des VwGH kein subjektives Recht auf tatsächliche Erbringung der am jeweiligen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben.
Aus der Feststellung, dass diese Personalmaßnahmen eine unzulässige Verwendungsänderung darstellten, weil sie nicht durch Bescheid verfügt wurden, ist dem Beschwerdeführer unzweifelhaft ein Recht erwachsen.
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S. 36 - 38, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
PasruckerDer vom Beschwerdeführer absolvierte Diplomstudiengang mit einem Umfang von 240 ECTS entspricht zwar fachlich der angestrebten Befugnis (Studiengang „Bauingenieurwesen“), jedoch nicht in einem solchen Ausmaß, dass vom Vorliegen eines Nachweises der für die Ausübung erforderlichen Befähigung iSd § 3 iVm § 6 ZTG ausgegangen werden kann.
Das ZTG spricht nicht ausdrücklich von einem einschlägigen Studium auf Master-Level, allerdings wird ebenso wenig von einem niedrigeren Qualifikationsrahmen gesprochen. § 3 ZTG nennt lediglich einschlägige Magister-, Diplom- und Fachhochschulstudien im Sinne des UG 2002, BGBl I 120/2002, des UniStG, BGBl I 48/1997, idF BGBl I 121/2002, sowie des FHStG, BGBl I 58/2002, idjgF. Gerade da das ZTG lediglich auf die einschlägigen Studiengesetze verweist, ohne eine entsprechende Ausbildung zu definieren, ist jeder Einzelfall nach dem aktuellen Wissensstand zu beurteilen, mag es auch in der Vergangenheit zu anderen Entscheidungen gekommen sein.
Es kommt nicht allein auf die exakte ECTS-Gesamtpunktzahl an, allerdings zeigt die hiesige Studienpraxis im Bereich Bauingenieurwissenschaften ganz klar, dass es letztlich eines gewissen Mindestarbeitsaufwandes bedarf, um sich die einem Master entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse anzueignen.
Der Studiengang berechtigt darüber hinaus nicht unmittelbar zu einem Doktoratsstudium. Aus dem § 6 Abs 4 FHStG ergibt sich jedoch ganz klar, dass es dem Master-Niveau gleichwertige Diplomstudiengänge an Fachhochschulen gibt, die unmittelbar zu einem Doktoratsstudium berechtigen.
Der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) stellt einen freiwilligen Rahmen mit der Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten dar. Trotzdem ist dessen grundsätzliche Auskunftsfähigkeit jedoch nicht völlig von der Hand zu weisen, zumal der EQR sowie die nationalen Qualifikationssysteme demselben Zweck dienen wie das ECTS-Punktesystem oder das Diploma-Supplement: Studiengänge und Studienabschlüsse grenzüberschreitend transparenter, verständlicher und damit vergleichbarer zu machen, mit dem Ziel, ein Übersetzungsinstrument zwischen den verschiedenen Qualifikationssystemen und deren Niveaus für alle Bereiche der Bildung in Österreich zu schaffen
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S. 38 - 41, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
HauserDie Bestimmung des § 92 Abs 1 Z 5 UG betreffend die Erlassung von Studiengebühren für erwerbstätige Studierende führt für Studierende, die ein entsprechendes Erwerbseinkommen (auch) aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielen, zu unsachlichen Ergebnissen.
Es besteht kein sachlicher Grund dafür, weshalb Studierende auf die Geltendmachung einkommenssteuerrechtlicher Vorteile verzichten sollen, um in den Genuss der finanziellen Begünstigung des § 92 Abs 1 Z 5 UG zu kommen, wenn doch diese Regelung ansonsten die Begünstigung jedem erwerbstätigen Studierenden mit auch noch so hohem Einkommen zugesteht.
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S. 41 - 44, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Stefan Huber / HuberBei der gemäß § 27 Abs 5 HS-QSG vom Board der AQ Austria auszustellenden „Bestätigung“ im Falle einer grenzüberschreitenden Kooperation zwischen einer ausländischen Hochschule und einer österreichischen Bildungseinrichtung muss es sich unter Rechtsschutzgesichtspunkten um einen Bescheid handeln.
Die Richtlinie des Board der AQ Austria zur Meldung grenzüberschreitender Studien ist eine Grundlage dieses Bescheides und daher als Verordnung zu qualifizieren.
Es bestehen Zweifel, ob dem Board der AQ Austria als Organ eines ausgegliederten Rechtsträgers von Verfassungs wegen die Kompetenz zukommt, Verordnungen zu erlassen, weshalb das BVwG die Richtlinie beim VfGH gemäß Art 139 B-VG angefochten hat.