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Heft 1, März 2017, Band 5

Schweighofer/​Schweighofer, Christian

Hre 193: Kein Recht auf Beschäftigung eines Universitätsassistenten

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Die Nichtigerklärung eines Bescheides darf nur in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen erfolgen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aus einem Bescheid, mit dem im Einparteienverfahren das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, im Sinn des § 68 Abs 2 AVG niemandem ein Recht erwachsen.

Eine Aufhebung nach § 68 Abs 2 AVG ist unzulässig, wenn hiedurch die Rechtslage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird.

Beamte/Beamtinnen haben nach der ständigen Judikatur des VwGH kein subjektives Recht auf tatsächliche Erbringung der am jeweiligen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben.

Aus der Feststellung, dass diese Personalmaßnahmen eine unzulässige Verwendungsänderung darstellten, weil sie nicht durch Bescheid verfügt wurden, ist dem Beschwerdeführer unzweifelhaft ein Recht erwachsen.

  • Schweighofer
  • Schweighofer, Christian
  • § 68 Abs 2 AVG
  • § 45 BDG
  • VwGH, 09.09.2016, 2013/12/0196
  • § 155 Abs 5 BDG
  • NHZ 2017, 30

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