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Hre 194: Studium mit 240 ECTS berechtigt nicht zur Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung im Fachgebiet Bauingenieurwesen

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Der vom Beschwerdeführer absolvierte Diplomstudiengang mit einem Umfang von 240 ECTS entspricht zwar fachlich der angestrebten Befugnis (Studiengang „Bauingenieurwesen“), jedoch nicht in einem solchen Ausmaß, dass vom Vorliegen eines Nachweises der für die Ausübung erforderlichen Befähigung iSd § 3 iVm § 6 ZTG ausgegangen werden kann.

Das ZTG spricht nicht ausdrücklich von einem einschlägigen Studium auf Master-Level, allerdings wird ebenso wenig von einem niedrigeren Qualifikationsrahmen gesprochen. § 3 ZTG nennt lediglich einschlägige Magister-, Diplom- und Fachhochschulstudien im Sinne des UG 2002, BGBl I 120/2002, des UniStG, BGBl I 48/1997, idF BGBl I 121/2002, sowie des FHStG, BGBl I 58/2002, idjgF. Gerade da das ZTG lediglich auf die einschlägigen Studiengesetze verweist, ohne eine entsprechende Ausbildung zu definieren, ist jeder Einzelfall nach dem aktuellen Wissensstand zu beurteilen, mag es auch in der Vergangenheit zu anderen Entscheidungen gekommen sein.

Es kommt nicht allein auf die exakte ECTS-Gesamtpunktzahl an, allerdings zeigt die hiesige Studienpraxis im Bereich Bauingenieurwissenschaften ganz klar, dass es letztlich eines gewissen Mindestarbeitsaufwandes bedarf, um sich die einem Master entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse anzueignen.

Der Studiengang berechtigt darüber hinaus nicht unmittelbar zu einem Doktoratsstudium. Aus dem § 6 Abs 4 FHStG ergibt sich jedoch ganz klar, dass es dem Master-Niveau gleichwertige Diplomstudiengänge an Fachhochschulen gibt, die unmittelbar zu einem Doktoratsstudium berechtigen.

Der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) stellt einen freiwilligen Rahmen mit der Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten dar. Trotzdem ist dessen grundsätzliche Auskunftsfähigkeit jedoch nicht völlig von der Hand zu weisen, zumal der EQR sowie die nationalen Qualifikationssysteme demselben Zweck dienen wie das ECTS-Punktesystem oder das Diploma-Supplement: Studiengänge und Studienabschlüsse grenzüberschreitend transparenter, verständlicher und damit vergleichbarer zu machen, mit dem Ziel, ein Übersetzungsinstrument zwischen den verschiedenen Qualifikationssystemen und deren Niveaus für alle Bereiche der Bildung in Österreich zu schaffen

  • Pasrucker
  • § 9 ZTG
  • NHZ 2017, 36
  • § 3 ZTG
  • LVwG Tirol, 04.10.2016, LVwG-2016/41/0618-12
  • Art 11 Berufsanerkennungs-RL
  • § 4 Abs 3 FHStG
  • § 6 Abs 4 FHStG

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