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Neue@Hochschulzeitung 2024

Heft 4, Dezember 2015, Band 3

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2306-6059

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Inhalt der Ausgabe

S. 122 - 125, Fachbeiträge (FaBe)

Schweighofer, Christian

Fachhochschulische Kollegiumswahl als Listenwahl

Der folgende Beitrag untersucht die Frage, ob die fachhochschulische Kollegiumswahl auch als Listenwahl stattfinden kann. Bei systematischer Interpretation des § 10 Abs 2 FHStG kann man zum Ergebnis kommen, dass neben der Personenwahl auch eine Listenwahl möglich ist. Judikatur dazu liegt allerdings noch keine vor.

S. 126 - 129, Fachbeiträge (FaBe)

Redl, Iris

Bachelor als akademischer Geselle? Überlegungen zur dualen Ausbildung im Hochschulbereich

In Deutschland wird das so genannte duale Studium, das sich durch zwei Lernorte (Hochschule und Betrieb) auszeichnet, schon seit einigen Jahrzehnten realisiert. Jüngste Entwicklungen zeigen, dass auch der heimische Hochschulsektor auf dieses Modell vermehrt aufmerksam wird.

S. 130 - 132, Fachbeiträge (FaBe)

Grimberger, Markus/​Huber, Stefan

Die wesentlichen Neuerungen im HSG 2014 (Teil 3)

Anknüpfend an die ersten beiden Teile des Beitrags werden abschließend noch jene die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften betreffenden Änderungen an Fachhochschulen, Privatuniversitäten und Pädagogischen Hochschulen dargestellt.

S. 142 - 144, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 172: Rechtsschutz in universitären Studienangelegenheiten

Für die Organe der öffentlichen Universitäten ergibt sich aus Art 81c B-VG und dem UG 2002, dass diese als bundesnahe Organe innerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung iSv Art 131 Abs 2 1. Satz B-VG anzusprechen sind, gegen deren Bescheide die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu richten ist.

Das im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffene Rechtsschutzsystem ordnet den gerichtlichen Rechtsschutz bei Streitigkeiten mit der Verwaltung in umfassender Weise den Verwaltungsgerichten zu, was auch die Wahrnehmung ihrer Verpflichtung gem Art 139 Abs 1 Z 1 und Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG mit einschließt.

S. 144 - 147, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Pasrucker

Hre 173: Genderspezifische Auswertung des Eignungstests für das Medizinstudium und „EU-Quote“ für Studienplatzvergabe nicht verfassungswidrig

Durch Abweisung des Antrags eines deutschen Staatsangehörigen auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien nach genderspezifischer Auswertung des Eignungstests mangels eines Studienplatzes innerhalb der sogenannten „EU-Quote“ wurden keine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzt.

Die genderspezifische Auswertung des Eignungstests für das Medizinstudium bedeutet keine Verletzung des Diskriminierungsverbots wegen des Geschlechts.

Die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 und der Zulassungsverordnung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin der Medizinischen Universität Wien über die Quotierung der zur Verfügung stehenden Studienplätze verstoßen angesichts einer tatsächlichen Gefährdung des öffentlichen Gesundheitssystems in Österreich durch einen absehbaren Mangel an Ärztinnen und Ärzten in naher Zukunft nicht gegen das Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

S. 147 - 149, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 174: Prüfungsrechtsschutz umfasst auch Zulassungsprüfungen

Aus der Bestimmung des § 124b Abs 3 UG, der zufolge die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen zulässig ist, ergibt sich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass auch Zulassungsprüfungen gem § 124b UG positiv oder negativ zu beurteilen sind, wobei es sachbezogen auf die Erbringung einer für die Reihung ausreichenden oder nicht ausreichenden Leistung ankommt.

Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er gerade für Zulassungsprüfungen gem § 124b UG, die von einer großen Zahl von Kandidatinnen bzw Kandidaten absolviert werden, das von § 79 UG normierte System eines eingeschränkten Anfechtungs- und Einsichtsrechts nicht anwenden wollte.

S. 149 - 158, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Schweighofer/​Schweighofer, Christian

Hre 175: Sind nebenberufliche (Universitäts-)Lektor/inn/en Arbeitnehmer/innen im Sinn des BEinstG?

Die Berechnung der Pflichtzahl gem § 4 Abs 1 lit a BEinstG und damit in weiterer Folge auch die Berechnung der Ausgleichstaxe erfolgt nach der Anzahl der Dienstnehmer/innen und nicht nach dem jeweiligen Ausmaß des Beschäftigungsverhältnisses oder der zu verrichtenden Arbeitszeit. Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer/innen sind sowohl bei der Berechnung der Pflichtzahl einzubeziehen als auch auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzurechnen.

§ 100 Abs 5 erster Halbsatz UG 2002, wonach nebenberufliches Lehrpersonal in einem freien Dienstverhältnis zur Universität steht, ist nicht zwingend. Von dieser gesetzlichen Vorgabe kann abgewichen werden. Die Vereinbarung eines „echten“ Dienstverhältnisses ist zulässig.

Zwar schließt das Bestehen eines generellen Vertretungsrechts – es sei denn, eine derartige Vereinbarung wäre mit den objektiven Anforderungen (etwa mit Blick auf die Unternehmensorganisation oder die sonstige Vertragsgestaltung) keineswegs in Einklang zu bringen, und daher als Scheingeschäft zu beurteilen – die Annahme eines echten Dienstverhältnisses von vornherein aus. Umgekehrt kann aber das Fehlen eines solchen ohne Eingehen auf die übrigen Voraussetzungen nicht begründen, dass ein echtes Dienstverhältnis vorläge.

Für die Annahme einer generellen Vertretungsbefugnis ist es nicht maßgeblich, dass der Beschäftigte laut Mustervertrag nur geeignete Dritte als Vertreter/innen einsetzen darf, und die „Vertretung durch nicht hinreichend qualifizierte Vertreter/innen von der Dienstgeberin abgelehnt werden“ kann.

Demgemäß muss selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung einer Vertreterin/eines Vertreters der Arbeitsleistung nicht in jedem Fall ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht der Beschäftigten/des Beschäftigten sein; schon gar nicht hindert das (auch vorliegend bestehende) vertragliche Gebot, eine Vertretung „der Dienstgeberin anzuzeigen“, die Annahme eines uneingeschränkten Vertretungsrechts.

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