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Heft 4, Dezember 2015, Band 3

Schweighofer/​Schweighofer, Christian

Hre 175: Sind nebenberufliche (Universitäts-)Lektor/inn/en Arbeitnehmer/innen im Sinn des BEinstG?

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Die Berechnung der Pflichtzahl gem § 4 Abs 1 lit a BEinstG und damit in weiterer Folge auch die Berechnung der Ausgleichstaxe erfolgt nach der Anzahl der Dienstnehmer/innen und nicht nach dem jeweiligen Ausmaß des Beschäftigungsverhältnisses oder der zu verrichtenden Arbeitszeit. Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer/innen sind sowohl bei der Berechnung der Pflichtzahl einzubeziehen als auch auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzurechnen.

§ 100 Abs 5 erster Halbsatz UG 2002, wonach nebenberufliches Lehrpersonal in einem freien Dienstverhältnis zur Universität steht, ist nicht zwingend. Von dieser gesetzlichen Vorgabe kann abgewichen werden. Die Vereinbarung eines „echten“ Dienstverhältnisses ist zulässig.

Zwar schließt das Bestehen eines generellen Vertretungsrechts – es sei denn, eine derartige Vereinbarung wäre mit den objektiven Anforderungen (etwa mit Blick auf die Unternehmensorganisation oder die sonstige Vertragsgestaltung) keineswegs in Einklang zu bringen, und daher als Scheingeschäft zu beurteilen – die Annahme eines echten Dienstverhältnisses von vornherein aus. Umgekehrt kann aber das Fehlen eines solchen ohne Eingehen auf die übrigen Voraussetzungen nicht begründen, dass ein echtes Dienstverhältnis vorläge.

Für die Annahme einer generellen Vertretungsbefugnis ist es nicht maßgeblich, dass der Beschäftigte laut Mustervertrag nur geeignete Dritte als Vertreter/innen einsetzen darf, und die „Vertretung durch nicht hinreichend qualifizierte Vertreter/innen von der Dienstgeberin abgelehnt werden“ kann.

Demgemäß muss selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung einer Vertreterin/eines Vertreters der Arbeitsleistung nicht in jedem Fall ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht der Beschäftigten/des Beschäftigten sein; schon gar nicht hindert das (auch vorliegend bestehende) vertragliche Gebot, eine Vertretung „der Dienstgeberin anzuzeigen“, die Annahme eines uneingeschränkten Vertretungsrechts.

  • Schweighofer
  • Schweighofer, Christian
  • § 100 Abs 5 UG
  • NHZ 2015, 149
  • VwGH, 31.08.2015, 2013/11/0130
  • § 4 Abs 1 lit a BEinstG

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