Hre 173: Genderspezifische Auswertung des Eignungstests für das Medizinstudium und „EU-Quote“ für Studienplatzvergabe nicht verfassungswidrig
- Originalsprache: Deutsch
- NHZBand 3
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 1554 Wörter
- Seiten 144 -147
- https://doi.org/10.37942/nhz201504014401
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Durch Abweisung des Antrags eines deutschen Staatsangehörigen auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien nach genderspezifischer Auswertung des Eignungstests mangels eines Studienplatzes innerhalb der sogenannten „EU-Quote“ wurden keine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzt.
Die genderspezifische Auswertung des Eignungstests für das Medizinstudium bedeutet keine Verletzung des Diskriminierungsverbots wegen des Geschlechts.
Die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 und der Zulassungsverordnung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin der Medizinischen Universität Wien über die Quotierung der zur Verfügung stehenden Studienplätze verstoßen angesichts einer tatsächlichen Gefährdung des öffentlichen Gesundheitssystems in Österreich durch einen absehbaren Mangel an Ärztinnen und Ärzten in naher Zukunft nicht gegen das Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
- Pasrucker
- § 124b Abs 5 UG
- RL 2006/54/EG
- Art 23 Abs 2 GRC
- NHZ 2015, 144
- Art 21 Abs 2 GRC
- VfGH, 05.03.2015, B 533/2013
- Art 2 1. ZPEMRK
- Art 51 Abs 1 GRC
- Art 18 StGG
- § 124b Abs 1 UG
- Art 21 Abs 1 GRC
- §§ 4 Abs 2, 10 Abs 1, 11 ZulassungsV des Rektorats der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin idF Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, 24.10.2012, 2. Stück, Nr 2
- Art 18 AEUV
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