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Hauser

Hre 174: Prüfungsrechtsschutz umfasst auch Zulassungsprüfungen

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Aus der Bestimmung des § 124b Abs 3 UG, der zufolge die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen zulässig ist, ergibt sich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass auch Zulassungsprüfungen gem § 124b UG positiv oder negativ zu beurteilen sind, wobei es sachbezogen auf die Erbringung einer für die Reihung ausreichenden oder nicht ausreichenden Leistung ankommt.

Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er gerade für Zulassungsprüfungen gem § 124b UG, die von einer großen Zahl von Kandidatinnen bzw Kandidaten absolviert werden, das von § 79 UG normierte System eines eingeschränkten Anfechtungs- und Einsichtsrechts nicht anwenden wollte.

  • Hauser
  • § 77 UG
  • § 60 UG
  • NHZ 2015, 147
  • § 79 UG
  • VwGH, 18.03.2015, Ro 2014/10/0062
  • § 76 UG
  • § 124b UG

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