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Neue@Hochschulzeitung 2024

Heft 0, März 2013, Band 1

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2306-6059

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Inhalt der Ausgabe

S. 3 - 3, Zum Geleit

Töchterle, Karlheinz

Zum Geleit

S. 7 - 8, Fachbeiträge (FaBe)

Harb, Herbert

Pädagogische Hochschulen; Ausbildungs- oder Bildungsauftrag?

Nicht nur vor dem Hintergrund der aktuellen PISA-Debatten ist es zwingend erforderlich, die eigentlichen Ziele von Bildung im Allgemeinen und im Besonderen (am Beispiel des Bildungsleitbildes der Pädagogischen Hochschulen) zu reflektieren. Der vorliegende Beitrag ist eine gekürzte Fassung eines in Böheim-Galehr/Allgäuer (Hg), Perspektiven der PädagogInnenbildung in Österreich. FS Ivo Brunner, Innsbruck 2012 unter dem Titel „Sich bilden – Das ist wie Aufwachen“ erschienenen Beitrages.

S. 9 - 10, Fachbeiträge (FaBe)

Hauser, Werner

Darf die fachhochschule „franchisen“?

Können bzw dürfen die Erhalter von Fachhochschulen ihre Studienangebote im Wege von Franchising-Modellen „vermarkten“? Diese Fragestellung untersucht der nachfolgende Kurzbeitrag, der in seiner Langfassung in der „Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik“ erscheint.

S. 11 - 13, Fachbeiträge (FaBe)

Huber, Stefan

Dürfte man im Café Rosa noch Kaffee trinken? Oder: Wie gut funktioniert die Aufsicht über die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften?

Der Bescheid zum Café Rosa ist rechtlich bedenklich, da die Aufsichtsbehörde einen UV-Beschluss lediglich für rechtswidrig erklärt, obwohl sie ihn aufheben hätte müssen. Der gegenständliche Beitrag ist eine gekürzte und überarbeitete Fassung eines Beitrags des Autors zum Thema „Die Aufsicht über die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften“, welcher in „Hauser (Hg), Hochschulrecht. Jahrbuch 13“ im Frühjahr 2013 erscheinen wird.

S. 14 - 16, Fachbeiträge (FaBe)

Schweighofer, Christian

Sozialversicherungspflicht von FH-Lektoren bei „zwischengeschalteter“ Gesellschaft

Können Fachhochschul-Erhalter oder Fachhochschulen Lehraufträge an Personengesellschaften oder juristische Personen erteilen? Der folgende Beitrag bespricht diese Frage anhand eines jüngst ergangenen Erkenntnisses des VwGH (28.3.2012, 2009/08/0010), dessen Tenor in der Rubrik „Hre“ nachzulesen ist.

S. 21 - 21, Aktuelle Normen (AkNo)

Stellungnahme des BMWF zum Thema „a.o. Studierende“ vom 4.10.2012

(BMWF-52.530/003-I/6b/2012)

S. 22 - 24, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Schweighofer

Hre 117: Kettenverträge im Vertretungsfall bedingt zulässig

§ 5 Nr 1 Buchst a der am 18.3.1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse im Anhang der RL 1999/70/EG des Rates vom 28.6.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass die Anknüpfung an einen vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften in nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden grundsätzlich einen sachlichen Grund iSd Bestimmung darstellen kann.

Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmer/inne/n mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, folgt weder, dass kein sachlicher Grund im Sinne von § 5 Nr 1 Buchst. a der genannten Rahmenvereinbarung gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs iSd Bestimmung.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse durch einen solchen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, müssen die Behörden der Mitgliedstaaten jedoch im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle Umstände des Falles einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Arbeitsverträge oder -verhältnisse berücksichtigen.

S. 24 - 25, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Schweighofer

Hre 118: Lehraufträge von Fachhochschulen an juristische Personen nicht möglich

Im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Autonomie des Lehr- und Forschungspersonals von Fachhochschulen ist es ausgeschlossen, dass ein Lehrauftrag an eine juristische Person (oder Personengesellschaft) erteilt wird, die dann (im Wege von Mitgesellschaftern, als Dienstgeber oder als sonstiger Auftraggeber des Lektors) diesem auch (inhaltliche) Weisungen betreffend der Erbringung seiner Tätigkeiten erteilen könnte. Die Leistungserbringung (sowie die Einkunftserzielung) ist vielmehr ausschließlich dem/der Vortragenden persönlich zuzurechnen, dessen/deren Vortragstätigkeit zu einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis als echte/r Dienstnehmer/in zur FH führt.

Die Autonomie des Lehrkörpers wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (949 BlgNR 18. GP, 10) als einer der zentralen Punkte für die Gestaltung des Fachhochschulbereiches hervorgehoben. Zweck dieser – inneren – Autonomie ist (nach Schweighofer, zfhr 2006, 187 ff [196]), wissenschaftliche und pädagogisch reflektierte Strukturen zu gewährleisten. Ein Fachhochschul-Studiengang soll als Ort einer anspruchsvollen wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung organisiert sein. Diese Leistung soll primär durch das professionelle Engagement eines hoch qualifizierten Lehrkörpers erbracht werden, der sich dieser Verantwortung auch bewusst ist. Darin unterscheidet sich die Fachhochschule von der Schule. Adressat der Autonomiegewährleistung ist der Erhalter, der im Rahmen seiner Organisationsgewalt dafür Sorge zu tragen hat, dass einer solchen professionellen Autonomie des Lehrkörpers Raum gegeben wird.

Mit einer derartigen Autonomie des Lehr- und Forschungspersonals wäre es aber unvereinbar, würde das Lehrpersonal – wie in den vorliegenden Verträgen angeführt – nach dem Dafürhalten einer dritten Partei (hier der OEG) ausgewählt, könnte doch diese dritte Partei (im Wege von Mitgesellschaftern (vgl Art 7 Nr 6 der 4. EVHGB, nunmehr § 115 Abs 3 UGB), als Dienstgeber oder als sonstiger Auftraggeber des Lektors) diesem auch (inhaltliche) Weisungen betreffend der Erbringung seiner Tätigkeiten erteilen. Selbst eine Beschäftigung des Lehr- und Forschungspersonals durch eine dem Erhalter des Fachhochschul-Studienganges nahestehende Person (samt Weisungserteilung aus dieser Beschäftigung) wäre in diesem Fall nicht ausgeschlossen, was aber der Autonomie des Lehr- und Forschungspersonals diametral entgegenstünde.

S. 25 - 27, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Schweighofer

Hre 119: Angabe von Ablehnungsgründen in Personalaufnahmeverfahren nicht zwingend

Die Rechtsvorschriften der Union sehen für eine/n Arbeitnehmer/in, der/die schlüssig darlegt, dass er/sie die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, und dessen/deren Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, keinen Anspruch auf Auskunft darüber vor, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens eine/n andere/n Bewerber/in eingestellt hat

Art 8 Abs 1 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, Art 10 Abs 1 der RL 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und Art 19 Abs 1 der RL 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind dahin gehend auszulegen, dass sie für eine/n Arbeitnehmer/in, der/die schlüssig darlegt, dass er/sie die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, und dessen/deren Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, keinen Anspruch auf Auskunft darüber vorsehen, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens eine/n andere/n Bewerber/in eingestellt hat.

Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch eine/n Beklagte/n ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.

S. 27 - 28, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 120: Streichung von Prüfungsfragen und Prüfungsrechtsschutz

§ 79 Abs 1 UG 2002 ermöglicht eine Prüfungskontrolle im Hinblick auf „Exzesse“.

Sofern ein Mangel bei der Prüfungsdurchführung nicht von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein kann, besteht kein Rechtsanspruch auf Prüfungsaufhebung.

S. 28 - 29, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 121: Rechtsschutz bei Dienstzimmerwechsel

In Bezug auf eine Weisung, die einen Dienstzimmerwechsel anordnet, ist die Erwirkung eines Feststellungsbescheides zulässig.

Ein Anspruch eines Beamten auf ein bestimmtes Dienstzimmer besteht nicht.

Eine Weisung ist als rechtsunwirksam anzusehen, wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt; in diesem Fall entfällt die Pflicht zur Weisungsbefolgung.

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