Die vorliegende Kurzanalyse untersucht Teilbereiche des ME (308 ME, 27. GP) nicht aus hochschulpolitischer, sondern aus juristischer Perspektive. Insb unklare Gestzesbegriffe sowie semantische Probleme und deren Konsequenzen sollen aufgezeigt werden. Dabei stehen die Bestimmungen zum FHG im Vordergrund.
- ISSN Online: 2306-6059
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Inhalt der Ausgabe
S. 4 - 8, Fachbeiträge (FaBe)
Kurzanalyse zum Ministerialentwurf der Hochschulnovelle 2024
S. 9 - 14, Fachbeiträge (FaBe)
Anmerkungen zum Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes über das „Institute of Digital Sciences Austria“
Am 28. August 2020 wurde von der Bundesregierung die Gründung einer neuen Digital-Universität (im Folgenden kurz: Universität) angekündigt. Derzeit liegt ein Ministerialentwurf (im Folgenden kurz: ME) zur Begutachtung vor (306/ME 27. GP). Zweck der Gründung dieser neuen Universität ist es uA die digitale Wettbewerbsfähigkeit Österreichs sicherzustellen. Für eine aktive und nachhaltig erfolgreiche Gestaltung der digitalen Transformation komme nach den Materialien der wissenschaftlichen und künstlerischen Forschung sowie der hochschulischen Bildung eine entscheidende Rolle zu, um insbesondere eine ausreichende Anzahl qualifizierter Absolventinnen und Absolventen in diesem Bereich auszubilden (s https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ME/306). Der vorliegende Beitrag geht nicht auf alle Bestimmungen des ME ein, sondern untersucht exemplarisch einige Aspekte des ME. Im Folgenden wird auch beleuchtet, ob der ME den Anforderungen der verfassungsrechtlich verankerten Autonomiebestimmung des Art 81c Abs 1 B-VG gerecht wird.
S. 15 - 17, Fachbeiträge (FaBe)
Keine Studienbeihilfe für Doktoratsstudien graduierter Selbsterhalter/innen – Zur Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs 3 Z 1 StudFG
Gemäß § 15 Abs 3 Z 1 StudFG besteht ein Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium nur dann, wenn dieses spätestens 24 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen wurde. Der Beitrag zeigt auf, dass dadurch Personen mit akademischem Abschluss, die erst nach (mindestens) vierjähriger Berufstätigkeit ein Doktorat in Angriff nehmen wollen, wohl auf verfassungswidrige Weise von der Inanspruchnahme der Studienbeihilfe für SelbsterhalterInnen ausgeschlossen werden.
S. 18 - 20, Fachbeiträge (FaBe)
Lehrveranstaltungs-Evaluierung im FH-Bereich: Keine Fleißaufgabe, sondern zwingender gesetzlicher Auftrag
Dem gesetzlich als verpflichtend vorgesehenen Instrument der Lehrveranstaltungs-Evaluierung und den darauf basierenden verpflichtenden qualitätssichernden Maßnahmen kommt für den gesamten Fachhochschul-Bereich die Bedeutung eines konstituierenden Faktors zu, was es in den nachfolgenden Ausführungen näher darzustellen gilt.
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/2178, (22.12.2023)
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/2267 (22.12.2023)
S. 31 - 33, Aktuelle Normen (AkNo)
Entwurf für ein Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ME/306 (28.12.2023)
S. 33 - 33, Aktuelle Normen (AkNo)
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Studienbeitragsverordnung geändert wird, BGBl II 20/2024
S. 36 - 37, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 298: Ehrenbeleidigung durch Universitätsprofessorin als Entlassungsgrund
Die ohne konkrete Anhaltspunkte aufgestellte unsachliche Behauptung einer psychischen Erkrankung kann eine Beleidigung darstellen.
Aus der verfassungsrechtlich grundgelegten Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre kann kein Recht abgeleitet werden, Studierende oder Mitarbeiter/innen eines Instituts in ihrer Ehre zu verletzen.
Ob eine Entlassung rechtzeitig vorgenommen wurde, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und hat deshalb keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
S. 37 - 43, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 299: Zuständigkeit ordentlicher Gerichte beim Rechtsschutz in Angelegenheiten der Zu- oder Aberkennung von Mobilitätsstipendien gem § 56d StudFG
Zur Entscheidung über Begehren auf Zuerkennung eines Mobilitätsstipendiums sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Ein vom VfGH zu entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt besteht gem Art 138 Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 46 Abs 1 Z 2 VfGG ua dann, wenn ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl eines der beiden Gerichte zuständig gewesen wäre.
Ob Sachidentität vorliegt, ist nicht streng auszulegen, so dass nicht ausschließlich auf die Formulierung des Spruches der die Zuständigkeit verneinenden Erledigungen abzustellen, sondern auf deren Entscheidungsgründe Bedacht zu nehmen ist.
Die Zuerkennung von Mobilitätsstipendien gem § 56d StudFG durch die Studienbeihilfenbehörde erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Dies folgt aus einer umfassenden (insbesondere systematischen) Interpretation von § 56d StudFG.
Der Rechtsschutz gegen die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung eines Mobilitätsstipendiums fällt daher in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
Nach der Rechtsprechung des VfGH ist die Rechtsbeziehung zwischen Fördergeber und Förderungswerber bei staatlichen Förderungen (nach dem StudFG), die infolge gesetzlicher Anordnung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geleistet werden, als bürgerliche Rechtssache iSd § 1 JN anzusehen (VfSlg 18.231/2007).
S. 43 - 44, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 300: Eine Habilitation stellt keine Weiterbildungsmaßnahme iSd AlVG dar
§ 103 Abs 2 UG fordert als Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis somit kumulativ einen Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und den Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.
Der Besuch von Ausbildungseinheiten (Kursen, Seminaren), in denen Bewerberinnen und Bewerber auf die Habilitation vorbereitet bzw bei Erstellung der einzureichenden Arbeiten betreut werden, ist dagegen – wie die Revision selbst erkennt – in § 103 UG nicht vorgesehen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist gem § 26 Abs 1 Z 1 AlVG ua die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von grundsätzlich 20 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit. Demgemäß erfordert die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes das Vorliegen einer Bestätigung über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz; ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
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