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Hre 300: Eine Habilitation stellt keine Weiterbildungsmaßnahme iSd AlVG dar
- Originalsprache: Deutsch
- NHZ Band 12
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 1056 Wörter
- Seiten 43-44
- https://doi.org/10.37942/nhz202401004301
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inkl MwSt§ 103 Abs 2 UG fordert als Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis somit kumulativ einen Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und den Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.
Der Besuch von Ausbildungseinheiten (Kursen, Seminaren), in denen Bewerberinnen und Bewerber auf die Habilitation vorbereitet bzw bei Erstellung der einzureichenden Arbeiten betreut werden, ist dagegen – wie die Revision selbst erkennt – in § 103 UG nicht vorgesehen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist gem § 26 Abs 1 Z 1 AlVG ua die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von grundsätzlich 20 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit. Demgemäß erfordert die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes das Vorliegen einer Bestätigung über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz; ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
- Hauser
- § 103 UG
- § 26 Abs 1 Z 1 AlVG
- § 11 AVRAG
- NHZ 2024, 43
- VwGH, 28.11.2023, Ra 2022/08/0011
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