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Hre 299: Zuständigkeit ordentlicher Gerichte beim Rechtsschutz in Angelegenheiten der Zu- oder Aberkennung von Mobilitätsstipendien gem § 56d StudFG
- Originalsprache: Deutsch
- NHZ Band 12
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 3038 Wörter
- Seiten 37-43
- https://doi.org/10.37942/nhz202401003701
10,00 €
inkl MwStZur Entscheidung über Begehren auf Zuerkennung eines Mobilitätsstipendiums sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Ein vom VfGH zu entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt besteht gem Art 138 Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 46 Abs 1 Z 2 VfGG ua dann, wenn ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl eines der beiden Gerichte zuständig gewesen wäre.
Ob Sachidentität vorliegt, ist nicht streng auszulegen, so dass nicht ausschließlich auf die Formulierung des Spruches der die Zuständigkeit verneinenden Erledigungen abzustellen, sondern auf deren Entscheidungsgründe Bedacht zu nehmen ist.
Die Zuerkennung von Mobilitätsstipendien gem § 56d StudFG durch die Studienbeihilfenbehörde erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Dies folgt aus einer umfassenden (insbesondere systematischen) Interpretation von § 56d StudFG.
Der Rechtsschutz gegen die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung eines Mobilitätsstipendiums fällt daher in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
Nach der Rechtsprechung des VfGH ist die Rechtsbeziehung zwischen Fördergeber und Förderungswerber bei staatlichen Förderungen (nach dem StudFG), die infolge gesetzlicher Anordnung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geleistet werden, als bürgerliche Rechtssache iSd § 1 JN anzusehen (VfSlg 18.231/2007).
- Nordmeyer, Vincent M.
- Nordmeyer
- § 71 Abs 1 Z 2 AVG
- VfGH, 18.09.2023, KI1/2023
- § 27 StudFG
- § 45 StudFG
- § 33 StudFG
- § 32 StudFG
- § 37 StudFG
- § 51 StudFG
- § 31 StudFG
- § 29 StudFG
- § 1 StudFG
- § 26 StudFG
- § 34 StudFG
- § 40 StudFG
- § 43 StudFG
- § 42 StudFG
- § 30 StudFG
- § 56d StudFG
- § 28 StudFG
- § 38 StudFG
- § 44 StudFG
- § 35 StudFG
- § 1 JN
- § 50 StudFG
- § 48 StudFG
- § 47 StudFG
- § 36 StudFG
- § 41 StudFG
- NHZ 2024, 37
- § 46 StudFG
- § 46 Abs 1 Z 2 VfGG
- Art 138 Abs 1 Z 2 B-VG
- § 39 StudFG
- § 49 StudFG