Die von § 19 Abs 2a UG festgeschriebene Bestimmung zur Ermöglichung universitätsautonomer fakultativer Maßnahmen und Sanktionen gegen Plagiate und sonstiges Vortäuschen bestimmter Studienleistungen ermöglicht ein System abgestufter betreffender Reaktionsformen. Für den Fall schwerwiegender vorsätzlicher Täuschungshandlungen ist als ultima ratio ein temporärer Studienausschluss vorgesehen. Die ausdrückliche Sanktionsbedingung der Vorsätzlichkeit scheint dabei hinterfragenswert.
Heft 1, März 2022, Band 10
- ISSN Online: 2306-6059
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Inhalt der Ausgabe
S. 6 - 9, Fachbeiträge (FaBe)
Zur Vorsätzlichkeit als Sanktionsvoraussetzung bei Erschleichungshandlungen
S. 10 - 14, Fachbeiträge (FaBe)
Rechtliche Parameter zur „virtuellen Lehre“ im österreichischen Hochschul-Bereich
Das „Forum Neue Medien in der Lehre Austria“ untersucht aktuell das Thema „Quantifizierung von virtueller Lehre an österreichischen Hochschulen“. Im Folgenden werden die wesentlichen Ergebnisse der „Unterarbeitsgruppe Recht“ des genannten Forums dargestellt. Dabei wird geklärt, ob bzw in welchem Umfang das Thema „virtuelle Lehre“ in den einschlägigen Hochschulgesetzen abgebildet ist.
S. 15 - 16, Fachbeiträge (FaBe)
Gesellschaft 4.0 Eine Medien- und Gesellschaftsanalyse
In welcher Gesellschaft leben wir? Was sind ihre Besonderheiten, ihre Merkmale, ihre Charakteristika? Fragen, die man - nicht nur im hochschulischen Kontext - regelmäßig stellen sollte. Erst recht in Phasen des Übergangs, der Transformation, des Wandels. Im gegenständlichen Beitrag werden maßgebliche Hinweise zu diesen Fragen auf Basis einer aktuellen und kritischen Medienanalyse (s dazu: https://cdn.fh-joanneum.at/media/2021/04/Gesellschaft-4_0-c-Heinz-Fischer-2021.pdf) vermittelt.
S. 29 - 32, Hochschulrechtliche Entscheidungen – Hre
Hre 272: (Mangelnde) Antragslegitimation iZm COVID-19-Hochschulgesetz und darauf basierender VO
Die Anfechtung einer Verordnungsermächtigung ist nach ständiger Rechtsprechung des VfGH unzulässig, weil durch eine derartige Verordnungsermächtigung die Rechtsstellung eines Normunterworfenen nicht unmittelbar beeinträchtigt werden kann.
Ein Antrag, der sich gegen den ganzen Inhalt einer Verordnung richtet, muss die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit aller Bestimmungen der Verordnung „im Einzelnen“ darlegen und insbesondere auch dartun, inwieweit alle angefochtenen Verordnungsregelungen unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen.
S. 32 - 35, Hochschulrechtliche Entscheidungen – Hre
Hre 273: Weiterbildungsgeld/AMS nach BA-Abschluss
Die Dauer der Ausbildung hat grundsätzlich der Dauer der Bildungskarenz (bzw des Weiterbildungsgeldbezugs) zu entsprechen. Ein Abweichen ist insoweit zulässig, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe - wie etwa erforderliche und übliche Vorlauf- bzw Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen - vorliegen und andererseits das Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfasst.
Im Zuge eines während der Bildungskarenz fortgesetzt betriebenen Studiums an einer im § 3 StudFG genannten Einrichtung kann Weiterbildungsgeld grundsätzlich auch in den Zeiten bezogen werden, in denen schon deshalb für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Lehrveranstaltungen nicht besucht bzw keine Prüfungen absolviert werden können, weil diese von der Einrichtung in dieser Zeit überhaupt nicht oder nur in verringertem Ausmaß angeboten werden; dies wird regelmäßig insbesondere auf lehrveranstaltungsfreie Zeiten zutreffen.
S. 35 - 38, Hochschulrechtliche Entscheidungen – Hre
Hre 274: Zur Entlassung eines FH-Betriebsratsmitgliedes
Die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Kündigungs oder Entlassungsgrund verwirklicht wurde, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar.
Ein Betriebsratsmitglied darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts aus einem der in § 122 ArbVG normierten Gründe entlassen werden. 3. „Ehrverletzungen“ sind alle Handlungen (insbesondere Äußerungen), die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen zu verletzen.
Der Mandatsschutz des § 120 Abs 1 ArbVG kommt einem Betriebsratsmitglied nur dann zugute, wenn sein Verhalten, aus dem der Kündigungs- oder Entlassungsgrund abgeleitet wird, von diesem in Ausübung des Mandats gesetzt wurde und unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war.
In einem Gerichtsverfahren, in dem die Zustimmung zur Auflösung des Dienstverhältnisses des Arbeitnehmers begehrt wird, bringt der Arbeitgeber in schärfster Form die Ablehnung des Verhaltens des Arbeitnehmers gegenüber anderen Mitarbeiter/inne/n zum Ausdruck. Da dies einer Verwarnung gleichzuhalten ist, wird daher künftiges grenzüberschreitendes und streitsuchendes Verhalten des Arbeitnehmers vor allem auch gegenüber seinen Kolleg/inn/en und unter dieser Prämisse zu beurteilen sein.
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