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Heft 1, März 2022, Band 10

Hauser

Hre 274: Zur Entlassung eines FH-Betriebsratsmitgliedes

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Die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Kündigungs oder Entlassungsgrund verwirklicht wurde, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar.

Ein Betriebsratsmitglied darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts aus einem der in § 122 ArbVG normierten Gründe entlassen werden. 3. „Ehrverletzungen“ sind alle Handlungen (insbesondere Äußerungen), die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen zu verletzen.

Der Mandatsschutz des § 120 Abs 1 ArbVG kommt einem Betriebsratsmitglied nur dann zugute, wenn sein Verhalten, aus dem der Kündigungs- oder Entlassungsgrund abgeleitet wird, von diesem in Ausübung des Mandats gesetzt wurde und unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war.

In einem Gerichtsverfahren, in dem die Zustimmung zur Auflösung des Dienstverhältnisses des Arbeitnehmers begehrt wird, bringt der Arbeitgeber in schärfster Form die Ablehnung des Verhaltens des Arbeitnehmers gegenüber anderen Mitarbeiter/inne/n zum Ausdruck. Da dies einer Verwarnung gleichzuhalten ist, wird daher künftiges grenzüberschreitendes und streitsuchendes Verhalten des Arbeitnehmers vor allem auch gegenüber seinen Kolleg/inn/en und unter dieser Prämisse zu beurteilen sein.

  • Hauser
  • NHZ 2022, 35
  • § 10 Abs 10 FH(St)G
  • § 502 Abs 1 ZPO
  • § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG
  • OGH, 22.10.2021, 8 ObA 68/21i
  • § 120 Abs 1 ArbVG

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