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Hauser

Hre 273: Weiterbildungsgeld/AMS nach BA-Abschluss

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Die Dauer der Ausbildung hat grundsätzlich der Dauer der Bildungskarenz (bzw des Weiterbildungsgeldbezugs) zu entsprechen. Ein Abweichen ist insoweit zulässig, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe - wie etwa erforderliche und übliche Vorlauf- bzw Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen - vorliegen und andererseits das Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfasst.

Im Zuge eines während der Bildungskarenz fortgesetzt betriebenen Studiums an einer im § 3 StudFG genannten Einrichtung kann Weiterbildungsgeld grundsätzlich auch in den Zeiten bezogen werden, in denen schon deshalb für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Lehrveranstaltungen nicht besucht bzw keine Prüfungen absolviert werden können, weil diese von der Einrichtung in dieser Zeit überhaupt nicht oder nur in verringertem Ausmaß angeboten werden; dies wird regelmäßig insbesondere auf lehrveranstaltungsfreie Zeiten zutreffen.

  • Hauser
  • § 61 UG
  • § 6 Abs 1 FHG
  • § 60 UG
  • VwGH, 23.09.2021, Ra 2020/08/0011
  • § 64 Abs 3 UG
  • NHZ 2022, 32
  • § 52 Abs 1 UG
  • § 3 StudFG
  • § 26 Abs 1 Z 5 AlVG

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