Im Zuge des neu beschlossenen NQR-G werden die zentralen Vorgaben des Europäischen Qualifikationsrahmens für Lebenslanges Lernen auf nationaler österreichischer Ebene implementiert. Die Hauptzielrichtung des NQR-G besteht in der Realisierung der umfassenden Vergleichbarkeit von Qualifikationen; im folgenden Beitrag werden die maßgeblichen Inhalte, Regelungszusammenhänge und Organe des neuen Gesetzes überblicksweise dargestellt.
- ISSN Online: 2306-6059
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Inhalt der Ausgabe
S. 47 - 50, Fachbeiträge (FaBe)
Grundlegende Inhalte des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen
S. 51 - 54, Fachbeiträge (FaBe)
Zur Verwendung der „Ministerreserve“ gemäβ § 12 Abs 5 UG – eine kritische Betrachtung einer Erwiderung
Der von Huber/Raschauer abgegebenen Analyse zur Verteilung von gemäß § 12 Abs 5 UG zurückbehaltenen Mitteln („Ministerreserve“) über den FWF an die Universitäten ist zuzustimmen; der daran geäußerten Kritik von Mayer jedoch nicht.
S. 55 - 58, Fachbeiträge (FaBe)
Kollektive Rechtsgestaltung im Fachhochschul-Sektor. Teil I
Der österreichische Fachhochschul-Sektor hat — noch — keinen Kollektivvertrag (im Folgenden kurz: KV). Die Diskussionen und Aktivitäten im Hintergrund wollen jedoch nicht enden. Ob diese Aktivitäten mehr von Arbeitnehmer- als von Arbeitgeberseite forciert werden, kann objektiv nicht festgestellt werden. Es hat jedoch den Anschein, als könne nicht sein, was in Österreich nicht sein darf: Eine „Branche“ ohne KV. Der nachstehende Beitrag gliedert sich in zwei Teile. Im ersten Teil soll der KV am Beispiel des österreichischen FH-Wesens dargestellt werden. Im zweiten Teil sollen subsidiäre Gestaltungsmittel der normativen Rechtschöpfung, nämlich die Satzung und der Mindestlohntarif, am Beispiel des FH-Wesens vorgestellt werden.
S. 65 - 68, Aktuelle Normen (AkNo)
Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), BGBl I 14/2016 (NR: GP XXV RV 999 AB 1007 S 113. BR: AB 9537 S 851.)
S. 70 - 76, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 181: Ärzte in Facharztausbildung gehören dem wissenschaftlichen/künstlerischen Universitätspersonal an
Aus dieser systematischen Auslegung des Universitäts-Kollektivvertrags (UniKV) ergibt sich, dass Ärzte/Ärztinnen in Facharztausbildung dem wissenschaftlichen/künstlerischen Universitätspersonal nach § 5 Abs 2 Z 1 UniKV angehören.
Nach § 94 Abs 2 Z 3 UG 2002 gehören Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung zum wissenschaftlichen/künstlerischen Universitätspersonal.
Verfallsfristen von drei Monaten sind in Kollektivverträgen durchaus üblich und werden von der Rechtsprechung akzeptiert. Dies gilt auch für sogenannte „doppelte Verfallsbestimmungen“, bei denen in der Regel eine zunächst einzuhaltende längere Frist für eine außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche beim Arbeitgeber im Fall der Ablehnung mit einer kürzeren Frist für die gerichtliche Geltendmachung (kollektivvertragliche Klagsfrist) kombiniert wird.
Auch die Berufung auf eine an sich zulässige Verfallsklausel kann sittenwidrig sein, wenn der Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmer/in die rechtzeitige Geltendmachung eines Anspruchs in einer Art und Weise erschwert oder praktisch unmöglich macht, die die spätere Berufung auf die Verfallsklausel als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt.
Gegen Treu und Glauben verstößt es zudem auch, wenn sich der Arbeitgeber auf den im Kollektivvertrag vorgesehenen Verfall beruft, obwohl er es beharrlich unterlassen hat, eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung im Sinn des Kollektivvertrags auszufolgen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist schließlich auch dann anzunehmen, wenn es der Arbeitgeber geradezu darauf anlegt, die (rechtzeitige) Anspruchsdurchsetzung durch den/die Arbeitnehmer/in zu verhindern.
S. 76 - 77, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 182: Wissenschaftspreis stellt kein steuerbares Entgelt dar
Die Arbeit an der Dissertation stellt für sich keine Teilnahme am Wirtschaftsleben dar. Erst bei Hinzutreten weiterer Umstände (zB die Verbindung der Arbeit mit einem Forschungsprojekt des Förderers) kann eine auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Betätigung vorliegen; hingegen ist das bloße Einreichen der fertiggestellten Dissertation keine relevante Marktteilnahme.
Anders stellt sich die Situation hingegen dar, wenn die oder der Steuerpflichtige dritten Personen Rechte an seiner Dissertation einräumt (zB das Recht auf Veröffentlichung oder anderweitige Verwertung einer Doktorarbeit).
S. 77 - 80, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 183: Grenzen des Berufungs-Rechtsschutzes gem UG
Im Ernennungsverfahren steht der oder dem Bewerber/in grundsätzlich keine Parteistellung zu; etwas anderes gilt in jenen Fällen, in denen die Auslegung der für die Ernennung maßgeblichen Vorschrift zum Ergebnis führt, dass im Ernennungsverfahren subjektive Rechte der Bewerberin oder des Bewerbers unmittelbar berührt werden.
Da der gesetzlich gewährte Rechtsschutz gerade nicht im Anspruch auf Ernennung, sondern im Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens besteht, ist es als maßgebend anzusehen, ob die ernannte Bewerberin oder der ernannte Bewerber die ausgeschriebene Stelle auch im Falle eines fehlerfreien Ernennungsvorganges erhalten hätte.
S. 80 - 84, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 184: Halbstündige Ruhepause ist Dienstzeit
Unter Dienstzeit ist nicht nur jede Zeit der aktiven Arbeitsverrichtung (Arbeitszeit), sondern sind auch die – zur Erhaltung der Arbeitskraft notwendigen – Zeiten der Rekreation (Ruhepausen) zu verstehen.
Es steht daher keineswegs im Belieben des/der einzelnen Bediensteten, während der Rekreationsphasen einer privaten Beschäftigung nachzugehen.
Aus dem Wortlaut von § 11 Abs 1 erster Satz AZG („Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen.“) geht eindeutig hervor, dass die Arbeitszeit durch die Ruhepause unterbrochen wird.
Im Gegensatz dazu hat sich der Gesetzgeber im § 48b BDG 1979 nicht des Wortes „unterbrechen“ bedient, sondern klar erkennbar anderslautend geregelt, dass die Ruhepause von einer halben Stunde „einzuräumen“ ist, wenn die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden beträgt. Die Bedeutung des Wortes „einräumen“ im Sinne von „zugestehen, gewähren“ ist unzweideutig.
Es bleiben daher keine Zweifel übrig, dass die Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 Teil der Dienstzeit ist und somit auch auf die Tagesdienstzeit anzurechnen ist.
S. 84 - 86, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 185: Kein Rechtsschutz betreffend die Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten
Die Bestimmung des § 79 Abs 1 UG soll eine Kontrolle der Beurteilung von Prüfungen im Hinblick auf „Exzesse“ ermöglichen; Hinweise in die Richtung, dass auch eine Kontrolle der Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ermöglicht werden sollte, sind demgegenüber nicht ersichtlich.
Im Umstand, dass § 79 Abs 1 UG seinem Wortlaut nach auf Prüfungen, nicht aber auf wissenschaftliche Arbeiten abstellt, ist keine planwidrige Unvollständigkeit, die durch Analogie zu schließen wäre, zu erblicken.
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