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Hre 184: Halbstündige Ruhepause ist Dienstzeit
- Originalsprache: Deutsch
- NHZ Band 4
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 2220 Wörter
- Seiten 80-84
- https://doi.org/10.37942/nhz201602008001
10,00 €
inkl MwStUnter Dienstzeit ist nicht nur jede Zeit der aktiven Arbeitsverrichtung (Arbeitszeit), sondern sind auch die – zur Erhaltung der Arbeitskraft notwendigen – Zeiten der Rekreation (Ruhepausen) zu verstehen.
Es steht daher keineswegs im Belieben des/der einzelnen Bediensteten, während der Rekreationsphasen einer privaten Beschäftigung nachzugehen.
Aus dem Wortlaut von § 11 Abs 1 erster Satz AZG („Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu
Im Gegensatz dazu hat sich der Gesetzgeber im § 48b BDG 1979 nicht des Wortes „unterbrechen“ bedient, sondern klar erkennbar anderslautend geregelt, dass die Ruhepause von einer halben Stunde „einzuräumen“ ist, wenn die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden beträgt. Die Bedeutung des Wortes „einräumen“ im Sinne von „zugestehen, gewähren“ ist unzweideutig.
Es bleiben daher keine Zweifel übrig, dass die Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 Teil der Dienstzeit ist und somit auch auf die Tagesdienstzeit anzurechnen ist.
- Schweighofer
- Schweighofer, Christian
- NHZ 2016, 80
- § 48b BDG
- BVwG, 10.02.2016, W 122 201772226-1
- § 11 AZG