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Hre 118: Lehraufträge von Fachhochschulen an juristische Personen nicht möglich

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
NHZBand 1
Inhalt:
Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Umfang:
382 Wörter, Seiten 24-25

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Im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Autonomie des Lehr- und Forschungspersonals von Fachhochschulen ist es ausgeschlossen, dass ein Lehrauftrag an eine juristische Person (oder Personengesellschaft) erteilt wird, die dann (im Wege von Mitgesellschaftern, als Dienstgeber oder als sonstiger Auftraggeber des Lektors) diesem auch (inhaltliche) Weisungen betreffend der Erbringung seiner Tätigkeiten erteilen könnte. Die Leistungserbringung (sowie die Einkunftserzielung) ist vielmehr ausschließlich dem/der Vortragenden persönlich zuzurechnen, dessen/deren Vortragstätigkeit zu einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis als echte/r Dienstnehmer/in zur FH führt.

Die Autonomie des Lehrkörpers wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (949 BlgNR 18. GP, 10) als einer der zentralen Punkte für die Gestaltung des Fachhochschulbereiches hervorgehoben. Zweck dieser – inneren – Autonomie ist (nach Schweighofer, zfhr 2006, 187 ff [196]), wissenschaftliche und pädagogisch reflektierte Strukturen zu gewährleisten. Ein Fachhochschul-Studiengang soll als Ort einer anspruchsvollen wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung organisiert sein. Diese Leistung soll primär durch das professionelle Engagement eines hoch qualifizierten Lehrkörpers erbracht werden, der sich dieser Verantwortung auch bewusst ist. Darin unterscheidet sich die Fachhochschule von der Schule. Adressat der Autonomiegewährleistung ist der Erhalter, der im Rahmen seiner Organisationsgewalt dafür Sorge zu tragen hat, dass einer solchen professionellen Autonomie des Lehrkörpers Raum gegeben wird.

Mit einer derartigen Autonomie des Lehr- und Forschungspersonals wäre es aber unvereinbar, würde das Lehrpersonal – wie in den vorliegenden Verträgen angeführt – nach dem Dafürhalten einer dritten Partei (hier der OEG) ausgewählt, könnte doch diese dritte Partei (im Wege von Mitgesellschaftern (vgl Art 7 Nr 6 der 4. EVHGB, nunmehr § 115 Abs 3 UGB), als Dienstgeber oder als sonstiger Auftraggeber des Lektors) diesem auch (inhaltliche) Weisungen betreffend der Erbringung seiner Tätigkeiten erteilen. Selbst eine Beschäftigung des Lehr- und Forschungspersonals durch eine dem Erhalter des Fachhochschul-Studienganges nahestehende Person (samt Weisungserteilung aus dieser Beschäftigung) wäre in diesem Fall nicht ausgeschlossen, was aber der Autonomie des Lehr- und Forschungspersonals diametral entgegenstünde.

  • Schweighofer
  • § 8 Abs 3 Z 5 FHStG
  • § 539a ASVG
  • VwGH, 28.03.2012, 2009/08/0010
  • NHZ 2013, 24
  • § 4 ASVG
  • § 3 FHStG

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