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Heft 2, Juni 2015, Band 3

Hauser

Hre 163: Keine starre Differenzierung des Unterhaltsanspruches in Abhängigkeit von der Studienabschnitts-Gliederung

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Durch die Aufnahme eines Studiums wird der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes so lange hinausgeschoben, wie die durchschnittliche Dauer dieses Studiums beträgt.

Ein Anspruch auf Unterhalt besteht nur dann, wenn das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird; generell wird dies dann der Fall sein, wenn die in § 2 Abs 1 lit b FamLAG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

Für die unterhaltsrechtliche Beurteilung ist die durchschnittliche Studiendauer entscheidend, wobei diesbezüglich grundsätzlich auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist. Eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, würde allerdings zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, zumal die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte einerseits oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium andererseits teilweise auf völlig zufälligen Umständen beruht, ohne dass dem der Sache nach ein entsprechender Unterschied zu Grunde läge.

  • Hauser
  • § 231 ABGB
  • OGH, 17.09.2014, 6 Ob 118/14t
  • § 2 Abs 1 lit b FamLAG
  • NHZ 2015, 48
  • § 51 Abs 2 UG

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