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Hre 164: Keine Gleichbehandlungswidrigkeit im Falle der genderspezifischen Auswertung der Aufnahme für das Medizinstudium
- Originalsprache: Deutsch
- NHZ Band 3
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 2019 Wörter
- Seiten 50-53
- https://doi.org/10.37942/nhz201502005001
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inkl MwStEs bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber in § 124 b Abs 1 UG dem verordnungsgebenden Rektor zwei Modelle der Zugangsregelung (Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung) zur Auswahl stellt und – ausgehend von der Kapazitätsfestlegung gem § 13 Abs 2 lit k UG iVm der Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und der einschlägigen Universität die nähere Ausgestaltung des Aufnahmeverfahrens dem Verordnungsgeber überlässt.
Art 7 Abs 2 B-VG lässt eine rechtliche Ungleichheit zwischen Mann und Frau zur Herstellung tatsächlicher Gleichheit zwischen den Geschlechtern in bestimmter Hinsicht zu.
Eine in der einschlägigen Zulassungsordnung angeordnete genderspezifische Auswertung des Eignungstests stellt sich als verhältnismäßige Maßnahme iSd Art 7 Abs 2 B-VG dar, um eine (weitere) strukturelle Benachteiligung von Frauen bei der Anwendung des Eignungstests zu vermeiden.
- Hauser
- § 124b Abs 5 UG
- NHZ 2015, 50
- Art 7 Abs 2 B-VG
- VfGH, 27.09.2014, V 5/2014
- § 13 Abs 2 lit k UG
- § 124b Abs 1 UG
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