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Hre 224: Wiederholung des Studienjahres gem § 18 Abs 4 FHStG ist nicht jedenfalls als mangelnde Zielstrebigkeit des Studiums zu bewerten
- Originalsprache: Deutsch
- NHZ Band 6
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 767 Wörter
- Seiten 165-166
- https://doi.org/10.37942/nhz201804016501
10,00 €
inkl MwStBei Fehlen einer Studien-Gliederung in Abschnitten hat die Kontrolle des periodischen Studienfortgangs durch eine eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Studienleistungen zu erfolgen.
Sofern bis zu 20 % eines Studierenden-Jahrganges ein Studienjahr wiederholen muss, ist davon auszugehen, dass die durchschnittliche Studienlänge jedenfalls mehr als die Bachelor-Mindeststudiendauer von sechs Semester beträgt. Demgemäß kann durch die bloße Wiederholung eines Studienjahres nicht auf eine mangelnde Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Unterhaltsberechtigten geschlossen werden.
- Hauser
- OGH, 25.06.2018, 8 Ob 149/17w
- § 3 Abs 2 Z 2 FHStG
- NHZ 2018, 165
- § 18 Abs 4 FHStG