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Heft 4, Dezember 2018, Band 6

Schweighofer/​Schweighofer, Christian

Hre 226: Feststellungsinteresse eines abgewiesenen Bewerbers auf eine § 98 UG-Professur

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Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung iSd § 228 ZPO, das der Kläger darzutun hat, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab.

Grundsätzlich kann auch ein an einem Rechtsgeschäft nicht beteiligter Dritter dessen Nichtigkeit geltend machen, wenn er ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung hat.

Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben, es muss also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden.

Ein solches Begehren ist daher nur dann zulässig, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis die Rechtssphäre des Klägers unmittelbar berührt. Die Feststellungsklage muss im konkreten Fall als ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Klägers angesehen werden.

Das in § 228 ZPO geforderte rechtliche Interesse fehlt daher, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die vom Kläger behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens gemäß § 98 UG zur Unwirksamkeit des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrags führten, zeigt auch seine außerordentliche Revision kein rechtliches Interesse auf, das diesen Grundsätzen standhielte, weil seine Rechtsposition von der begehrten Feststellung nicht unmittelbar berührt würde.

Zu berücksichtigen ist, dass sich die Rechtskraftwirkung eines Feststellungsurteils nur auf die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags zwischen den Beklagten (als Hauptfrage) beziehen kann, während die hier dafür zu prüfende Vorfrage, ob das Berufungsverfahren mangelhaft oder inhaltlich zu beanstanden war, in weiteren Rechtsstreitigkeiten keine Bindungswirkung entfalten könnte.

  • Schweighofer, Christian
  • Schweighofer
  • § 98 UG
  • OGH, 27.09.2018, 9 ObA 83/18y
  • NHZ 2018, 168
  • § 228 ZPO

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